BGH Beschluss vom 16.10.2008 – III ZB 31/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
III ZB 31/08
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 234 Abs. 1 A
Der Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht
mehr mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen
Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der
Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung
zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wor-
den ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und
92/94 - VersR 1995, 69).
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - III ZB 31/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2008
- 8 U 42/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert
für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
27.366,76 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen, allerdings inzwischen von
ihr für erledigt erklärten, Anspruch auf Auskunftserteilung geltend und verlangt
die Freistellung von einer Rechtsanwaltsgebührenforderung. Die Beklagte hat
Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 25.143 € erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. November 2007
zugestellt worden. Die Klägerin hat mit auf den 14. Dezember 2007 datiertem
anwaltlichen Schriftsatz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Rechtsmit-
telschrift ging am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht ein. Mit am
3. Januar 2008 abgesendetem Schreiben hat dessen Geschäftsstelle den Pro-
zessbevollmächtigten beider Parteien das Eingangsdatum der Berufungsschrift
mitgeteilt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit an Montag, dem 21. Januar 2008
beim Oberlandesgericht eingegangenem, vom selben Tag datierendem Schrift-
satz begründet. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung vom 7. Februar
2008 unter Hinweis auf das Eingangsdatum der Berufungsschrift die Verwer-
fung des Rechtsmittels beantragt. Dieser Schriftsatz ist den Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin am 13. Februar 2008 zugegangen. Daraufhin haben
sie mit am 27. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt und auf die
Berufungseinlegung Bezug genommen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin aus-
geführt, der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe die Berufungsschrift am
14. Dezember 2007 diktiert. Sie sei noch am selben Tage gegen 17.00 Uhr
ordnungsgemäß frankiert in einen Briefkasten der Deutschen Post AG einge-
worfen worden. Die gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungs-
schrift am 27. Dezember 2007 sei in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten
am 4. Januar 2008 eingegangen. Bei der Durchsicht der Post, die aufgrund der
vorangegangenen Weihnachtspause in der Kanzlei in großem Umfange aufge-
laufen sei, habe die ansonsten stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte
der Prozessbevollmächtigten, der die Kontrolle über den Eingang fristgebunde-
ner Schriftsätze bei Gericht hinsichtlich der Fristeinhaltung übertragen sei, die
Mitteilung des Gerichts über den Zugang der Berufungsschrift nur kurz überflo-
gen und ohne weitere Verfügung und Vorlage an den Rechtsanwalt abgeheftet.
Hierbei habe sie übersehen, dass dieser Schriftsatz nicht, wie erwartet, am 17.,
sondern erst am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht eingegangen sei.
Der verspätete Eingang der Berufungsschrift sei erst aufgrund der Berufungs-
erwiderung der Beklagten bemerkt worden.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig
erachtet und die Berufung im Beschlusswege verworfen. Hiergegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 und
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2,
§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bei ihm am 27. Februar 2008
eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei nach Ablauf der zweiwöchigen
Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Die Wiedereinsetzungsfrist
(§ 234 Abs. 2 ZPO) beginne mit dem Tag, an dem die Versäumung der Frist
hätte erkannt werden müssen. Dies sei spätestens am 21. Januar 2008, dem
Tag, an dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Berufungsbegrün-
dungsschriftsatz verfasst habe, der Fall gewesen. Aufgrund der in seiner Akte
befindlichen Mitteilung der Geschäftsstelle über den Eingang der Berufungs-
schrift hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass
die Monatsfrist des § 517 ZPO nicht eingehalten gewesen sei. Er hätte anläss-
lich der Fertigung der Berufungsbegründung die zu den Akten gelangten
Schriftstücke einschließlich dieser Mitteilung zur Kenntnis nehmen müssen.
Hätte er dies getan, wäre ihm ohne weiteres aufgefallen, dass die Berufungs-
schrift verspätet eingegangen sei. Der Rechtsanwalt hätte gelegentlich der Fer-
tigung der Berufungsbegründung ohnehin auch nachprüfen müssen, ob die Be-
rufungsfrist gewahrt worden sei.
2.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der am 27. Februar 2008
bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war nicht mehr fristgerecht
angebracht.
a) Die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt mit Ab-
lauf des Tages, an dem das Hindernis, das der Einhaltung der versäumten Frist
entgegenstand, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn
das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen
werden kann. Die Frist beginnt daher in Fällen, in denen - wie hier - ein Ver-
schulden der Partei persönlich ausscheidet, spätestens mit dem Zeitpunkt, in
dem der von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem
des Auftraggebers gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleich steht, bei Anwendung der
unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristver-
säumung hätte erkennen können (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB
57 und 92/94 - VersR 1995, 69, 70). Dies war im hier zu beurteilenden Sach-
verhalt bereits zu dem Zeitpunkt der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin die Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden.
b) Zwar durfte er die Kontrolle, ob die - rechtzeitig abgesandte - Beru-
fungsschrift tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Beru-
fungsgericht eingegangen war, zunächst seinem Büropersonal überlassen (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099). Die
Kontrolle des Fristlaufs stellt jedoch mit der Vorlage der Handakten an den An-
walt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshand-
lung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung
der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder bereits eingelegte
Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (z.B.:
BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1994 aaO m.w.N. und vom 21. März 1990
- XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120). Diese Prüfung beschränkt sich, auch
wenn die Akten zur Abfassung der Berufungsbegründung vorgelegt werden,
nicht auf die Kontrolle, ob die hierfür laufende Frist noch gewahrt ist. Da dies
nur ein Teilakt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsan-
walt vielmehr auch zu vergewissern, dass die Berufung zuvor rechtzeitig einge-
legt worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 aaO). Dem widerspricht das
Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2001 (V ZR 434/00
- NJW 2001, 2236) nicht, da der Rechtsanwalt in dem dortigen Streitfall ohne
Vorlage der Handakten lediglich mit einem Antrag auf Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist befasst war, nicht aber mit der Berufungsbegründung
selbst.
c) Die vorgenannte Entscheidung des XII. Zivilsenats ist zwar, wie die
Rechtsbeschwerde geltend macht, zu der bis zur Neufassung des Dritten Buchs
der Zivilprozessordnung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 72 des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1895 f) maßgebenden
Gesetzeslage ergangen. Danach begann die einmonatige Berufungsbegrün-
dungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.),
so dass der Anwalt im Rahmen der Prüfung der Berufungsbegründungsfrist oh-
nehin den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht kontrollieren
musste. Dadurch, dass nunmehr gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. die Be-
rufungsbegründungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefass-
ten erstinstanzlichen Urteils beginnt, hat sich jedoch an der Pflicht des Rechts-
anwalts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung insgesamt zu prüfen,
wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt
werden, nichts geändert. Die insoweitigen Erwägungen des XII. Zivilsenats in
dem Beschluss vom 25. Mai 1994, die der erkennende Senat teilt, gelten unab-
hängig von der Änderung des Anknüpfungspunktes für den Beginn der Beru-
fungsbegründung fort.
d) Hierdurch werden entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keine
unzumutbaren Anforderungen an den Rechtsanwalt gestellt. Dieser hat vor Ab-
fassung der Berufungsbegründung ohnehin den Inhalt seiner Handakten durch-
zuarbeiten und dabei wegen der ihm obliegenden Kontrolle, ob die Berufungs-
begründungsfrist eingehalten ist, auch den Zeitpunkt der Zustellung des ange-
fochtenen Urteils zu festzustellen (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei der weite-
ren Durchsicht der Akte kann er auch die - regelmäßig kurz hinter der Durch-
schrift der Berufungsschrift abgeheftete - Mitteilung des Berufungsgerichts über
deren Eingang ohne weiteres in den Blick nehmen. Der anschließende Abgleich
des Eingangsdatums der Berufungsschrift mit dem Zeitpunkt der Zustellung des
angefochtenen Urteils bereitet keine nennenswerte Mühe mehr.
e) Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Sorgfaltspflichten
eingehalten, wäre ihm bereits am 21. Januar 2008 die Versäumung der Beru-
fungsfrist aufgefallen, so dass ab diesem Tag die Frist für die Beantragung der
Wiedereinsetzung zu laufen begann. Die Klägerin hat keine Umstände vorge-
tragen, aus denen sich ergibt, dass ihrem Rechtsanwalt ausnahmsweise das
Eingangsdatum der Berufungsschrift auf der entsprechenden Mitteilung des
Gerichts nicht auffallen musste.
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 56/07 KfH I -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.04.2008 - 8 U 241/07 -