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BGH Urteil vom 04.05.2001 – V ZR 434/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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ZPO § 233 Fb

Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prü-

fen.

BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 434/00 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1998 auf-

gehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Rechtsstreit wird im übrigen zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung

des Grundbuchs. Das Landgericht hat die Klage durch das der Klägerin am

19. März 1998 zugestellte Urteil vom 5. März 1998 abgewiesen. Die an das

"OLG, Cecilienallee, Düsseldorf" adressierte Berufung der Klägerin ist am

24. April 1998 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Auf Antrag vom 11. Mai

1998 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 1998 verlängert wor-

den. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung auch eingegangen. Mit am

2. Juli 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur

Begründung ihres Antrags hat sie ausgeführt: Die Berufungsschrift sei am

15. April 1998 gefertigt und am selben Tag gegen 17.10 Uhr in den Briefkasten

eingeworfen worden. Der Briefkasten sei um 18.15 Uhr geleert worden. Die

Postlaufzeit zum Oberlandesgericht Düsseldorf betrage einen Tag, bei unvoll-

ständiger Adressierung allenfalls drei Tage.

Ihr Prozeßbevollmächtigter,

Rechtsanwalt E., habe die Versäumung der Berufungsfrist bemerkt, als ihm die

Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung erstmals nach dem

15. April 1998 am 18. Juni 1998 wieder vorgelegt worden seien.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung durch Urteil

verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Senat hat die Revision durch Urteil vom 15. Oktober 1999,

V ZR 50/99, NJW 2000, 82, zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht

hat das Urteil vom 15. Oktober 1999 durch Beschluß vom 25. September 2000

aufgehoben.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht

innerhalb der Frist von § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Diese Frist habe am 11. Mai

1998 begonnen, als Rechtsanwalt E. den Antrag auf Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist unterschrieben habe. Bei dieser Gelegenheit habe er

sowohl die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist als auch die Einhaltung

der Berufungsfrist eigenverantwortlich prüfen müssen. Der Antrag sei auch

nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Berufungsschrift

tatsächlich am 15. April 1998 zur Post gegeben worden sei.

II.

Die Revision hat auf der Grundlage der den Senat bindenden Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts Erfolg.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Berufungsfrist ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts

rechtzeitig gestellt. Die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist beginnt gemäß

§ 234 Abs. 2 ZPO mit der Behebung des Hindernisses, das der Wahrung der

Frist entgegensteht. Dem steht gleich, daß Umstände eingetreten sind, nach

denen der Fortbestand des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet ange-

sehen werden kann (BGH, Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR

1990, 830). Das ist hier erst für den Augenblick anzunehmen, in dem Rechts-

anwalt E. am 18. Juni 1998 die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegrün-

dung vorgelegt wurden und er das Fristversäumnis bemerkte.

Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin ist die Frist zur

Berufungsbegründung im Hinblick auf die Fertigung der Berufungsschrift am

15. April 1998 im Büro des Prozeßbevollmächtigten zunächst auf den 15. Mai

1998 notiert worden. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Berufungsge-

richts hat die Angestellte von Rechtsanwalt E., Frau P., eine zuverlässige, er-

fahrene und stichprobenweise überprüfte Mitarbeiterin, die Notierung gelöscht

und die Frist auf der Grundlage der Mitteilung des Oberlandesgerichts auf

Montag, den 25. Mai 1998, mit Vorfrist auf den 18. Mai 1998 neu eingetragen,

ohne daß sie die Versäumung der Berufungsfrist bemerkt hatte. Weil sie die

Mitteilung des Oberlandesgerichts Rechtsanwalt E. entgegen einer allgemein

erteilten Anweisung nicht zur Kenntnis gab und weisungswidrig auch die Han-

dakte nicht vorlegte, brauchte dieser die Versäumung der Berufungsfrist in die-

sem Augenblick noch nicht zu bemerken. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, in

dem ihm der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom

11. Mai 1998 zur Unterschrift vorgelegt wurde. Daß er sich hierbei die Han-

dakte nicht vorlegen ließ, aus der die Berufungsfrist, die Berufungsbegrün-

dungsfrist und die Notierung der Fristen im Kalender ersichtlich sein mußten,

gereicht ihm für die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist nicht zum Vorwurf.

Zwar hat der Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen nach ständi-

ger Rechtsprechung den Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wird,

eigenverantwortlich auf der Grundlage der Handakte zu prüfen (BGH, Beschl.

v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; Beschl. v. 6. Juli

1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832). Bei Unterzeichnung eines An-

trags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß aber die Einhal-

tung der Berufungsfrist nicht geprüft werden. Die Berufungsfrist ist zu dieser

Zeit in aller Regel längst verstrichen. Der Ablauf der Berufungsfrist ist für die

Frage der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Bedeutung. Die

Berufungsbegründungsfrist beginnt unabhängig von der Wahrung der Beru-

fungsfrist mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Daher

bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen, von einem

Rechtsanwalt zu verlangen, daß er bei der Unterzeichnung eines Antrags auf

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch die Einhaltung der Beru-

fungsfrist prüfen müsse (offengelassen BGH, Beschl. v. 22. Januar 1997,

XII ZB 195/96, NJW-RR 1997, 759, 760). Damit kann aber nicht festgestellt

werden, daß die Versäumung der Berufungsfrist bei der gebotenen Vorlage

und Prüfung der Handakte anläßlich des Antrags vom 11. Mai 1998 von

Rechtsanwalt E. bemerkt worden wäre.

Nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert wor-

den war, wurden die Handakten Rechtsanwalt E. erstmals am Tag der im Hin-

blick auf die Fristverlängerung wiederum zur Fertigung der Berufungsbegrün-

dung neu notierten Vorfrist, dem 18. Juni 1998, vorgelegt. Nunmehr erkannte

Rechtsanwalt E. die Versäumung der Berufungsfrist. Die damit beginnende

Wiedereinsetzungsfrist ist durch den am 2. Juli 1998 beim Berufungsgericht

eingegangenen Antrag gewahrt.

III.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Umstände, die zur

Versäumung der Berufungsfrist geführt haben, sind nicht von der Klägerin zu

vertreten.

Es ist davon auszugehen, daß die Berufungsschrift am 15. April 1998

gefertigt und an diesem Tag gegen 17.15 Uhr in den Briefkasten eingeworfen

wurde. Die Berufungsbegründungsfrist wurde von Frau P. vorläufig auf den

15. Mai 1998 notiert. Das bestätigt die Fertigung der Berufungsschrift an die-

sem Tag. Weil sich die Klägerin nicht sicher war, ob das Berufungsverfahren

durchgeführt werden sollte, erfolgte die Einlegung der Berufung zunächst zur

Fristwahrung. Neben der Berufungseinlegung schrieb Rechtsanwalt E. aus die-

sem Grund den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B., am

15. April 1998 an und bat ihn, einstweilen von der Anzeige der Vertretung des

Beklagten im Berufungsverfahren abzusehen. Nach dem Vorbringen der Kläge-

rin im Schriftsatz vom 27. November 1998 hat Rechtsanwalt B. im Anschluß an

den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Rechtsan-

walt E. bestätigt, dessen Bitte vom 15. April 1998 am 16. April 1998 erhalten zu

haben. Im Hinblick auf diese Umstände muß angenommen werden, daß nicht

nur das Schreiben von Rechtsanwalt E. an Rechtsanwalt B. vom 15. April

1998, sondern auch die am selben Tage verfaßte Berufungsschrift noch am 15.

April 1998 versandt worden ist. Eine Trennung der dieselbe Sache betreffen-

den Poststücke im Büro von Rechtsanwalt E. widerspräche jeder Erfahrung.

Das reicht aus, die Überzeugung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des

vorgetragenen Geschehensablaufs zu begründen. Mehr bedarf es nicht. Voll-

ständiger Beweis ist im Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu verlangen (BGH,

Beschl. v. 20. März 1996, VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682).

Ist der Versand rechtzeitig erfolgt, kommt es auf die vom Oberlandesge-

richt festgestellten Mängel der Organisation des Postausgangs im Büro von

Rechtsanwalt E. nicht an, weil diese Mängel für die Versäumung der Beru-

fungsfrist nicht ursächlich geworden sind. Die Mängel in der Angabe der An-

schrift des Berufungsgerichts und die überlange Postlaufzeit stehen nach der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Wiedereinsetzung nicht

entgegen.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier