BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZB 138/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Be-
klagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 €
festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die geltend gemachte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung, wonach im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft ver-
urteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein
kann (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Urt. v. 21. April 1993 - VIII ZR 269/92, NJW-RR
1993, 1468; Beschl. v. 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; v.
11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, 1065), liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz selbst erwähnt und hierge-
gen bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten auf insgesamt 600 € nicht
verstoßen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem Be-
schwerdegericht substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die
Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH,
Beschl. v. 23. April 1997 - XII ZB 50/97, aaO; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05,
aaO). Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der
Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber
Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (BGH, Urt. v. 4. Juli
1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschl. v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05,
aaO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-
beschwerde zuzulassen ist.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2006 - 14 O 355/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2007 - 26 U 4/07 -