BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZR 177/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
27.171,91 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu stellen sind, der
eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Um-
fang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine
sekundäre Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend geklärt. Grundsätz-
liche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Der Mandant muss die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Re-
gressanspruchs - wie jeder Kläger, der Anspruch aus Vertragsverletzung gel-
tend macht - beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vor-
würfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler
ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haf-
tungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der
Beweis geführt ist (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155,
1156).
Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht
durch unerfüllbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tat-
sachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist,
wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht
haben will.
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um negative Tatsachen. Es
steht fest, welche Steuererklärungen die Beklagte für den Kläger anhand der ihr
überlassenen Unterlagen abgegeben hatte. Deshalb war es Sache des Klägers
darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat.
2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt ebenfalls nicht
vor.
a) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des für die Steuerberaterhaf-
tung zuständigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. Die von der
Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des VII. und II. Senats zur
Darlegung von Baumängeln und zu Kündigungsgründen lassen keine Diver-
genz erkennen.
b) Die Rüge des behaupteten Verstoßes gegen das Verfahrensgrund-
recht auf rechtliches Gehör lässt schon die Entscheidungserheblichkeit nicht
erkennen, weil nicht dargelegt wird, was bei einem erteilten Hinweis - so er ge-
boten gewesen wäre - ergänzend vorgetragen worden wäre.
c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor,
weil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer
Partei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. EGMR, NJW 1995,
1413; BGHZ 150, 334, 341 f). Die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nach
den tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts nicht vor.
d) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisan-
trag auf Einholung eines baulichen Sachverständigengutachtens hat das Beru-
fungsgericht in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen. Dagegen
wendet sich die Beschwerde nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.05.2004 - 22 O 3278/04 -
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 3987/04 -