Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2008 – V ZR 40/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-

gart vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

997.860 €.

Gründe

1

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob

der Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede

die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäfts-

verbindung absichert, wegfällt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten

wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie jedenfalls für eine

bestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist

es hier.

2

Der Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte

Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Siche-

rung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuhänderisch

für den Zessionar gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat.

Das ist ganz allgemeine Meinung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], vor

§§ 1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschul-

den, 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbe-

schwerde (Begründung S. 11) nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin

bewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Ansprüche der Be-

klagten gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung. An

dem vereinbarten Sicherungszweck änderte sich durch die (zwischenzeitliche)

Abtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessiona-

rin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abge-

sichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des Forderungskaufver-

trags vom 27. April 2001 zwischen der Zessionarin und der Beklagten, nach der

diese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte.

3

Der Senat müsste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungs-

zweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den For-

derungskaufvertrag auslegen und dabei auch die in § 5 getroffenen Vereinba-

rungen schon auf Grund der in der Erwiderung angekündigten Gegenrüge (dort

Seiten 6, 7) berücksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der

Replik auf Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung über die Vereinba-

rungen in den §§ 3, 4 des Forderungskaufvertrages zu einer Erweiterung oder

Änderung des Sicherungszwecks. Das mag beabsichtigt gewesen sein, ändert

aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen Forde-

rungen sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehen-

den Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und

damit auch für die Zessionarin wertlos gewesen wären.

Krüger

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 39 O 7/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2008 - 9 U 129/07 -