BGH Beschluss vom 16.10.2008 – V ZR 40/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-
gart vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
997.860 €.
Gründe
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob
der Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede
die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäfts-
verbindung absichert, wegfällt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten
wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie jedenfalls für eine
bestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist
es hier.
Der Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte
Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Siche-
rung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuhänderisch
für den Zessionar gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat.
Das ist ganz allgemeine Meinung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], vor
§§ 1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschul-
den, 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbe-
schwerde (Begründung S. 11) nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin
bewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Ansprüche der Be-
klagten gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung. An
dem vereinbarten Sicherungszweck änderte sich durch die (zwischenzeitliche)
Abtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessiona-
rin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abge-
sichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des Forderungskaufver-
trags vom 27. April 2001 zwischen der Zessionarin und der Beklagten, nach der
diese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte.
Der Senat müsste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungs-
zweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den For-
derungskaufvertrag auslegen und dabei auch die in § 5 getroffenen Vereinba-
rungen schon auf Grund der in der Erwiderung angekündigten Gegenrüge (dort
Seiten 6, 7) berücksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der
Replik auf Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung über die Vereinba-
rungen in den §§ 3, 4 des Forderungskaufvertrages zu einer Erweiterung oder
Änderung des Sicherungszwecks. Das mag beabsichtigt gewesen sein, ändert
aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen Forde-
rungen sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehen-
den Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und
damit auch für die Zessionarin wertlos gewesen wären.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 39 O 7/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2008 - 9 U 129/07 -