BGH Beschluss vom 20.10.2008 – II ZR 194/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-
de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Regelung des § 160
Abs. 1 HGB dispositiv ist, ist nicht entscheidungserheblich, da
der Rechtsstreit der Parteien auch dann zutreffend entschieden
ist, wenn man die Disposivität, anders als das Berufungsgericht
und die h.A. in der Literatur, verneint; das Berufungsgericht hat
in Einzelfallbetrachtung zutreffend entschieden, dass jedenfalls
keine neue 5-jährige Frist begonnen hat.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 100.000,00 €
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher