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BGH Beschluss vom 20.10.2008 – II ZR 194/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-

de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Regelung des § 160

Abs. 1 HGB dispositiv ist, ist nicht entscheidungserheblich, da

der Rechtsstreit der Parteien auch dann zutreffend entschieden

ist, wenn man die Disposivität, anders als das Berufungsgericht

und die h.A. in der Literatur, verneint; das Berufungsgericht hat

in Einzelfallbetrachtung zutreffend entschieden, dass jedenfalls

keine neue 5-jährige Frist begonnen hat.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-

greifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 100.000,00 €

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher