Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 1 StR 536/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 536/08

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 23. September 2008 bemerkt der Senat:

1. Soweit die Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. F. und Rechtsanwäl-

tin C. offenbar die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK wie folgt be-

gründen (RB S. 29): "Des weiteren ist die 'Antragsschrift im Sicherungsverfah-

ren gemäß § 413 StPO' weder bei der Zustellung des schriftlichen Exemplars

(§ 201 Abs. 1 StPO) noch bei der Verlesung des Anklagesatzes nicht ord-

nungsgemäß übersetzt gewesen (BGH StV 1993, 2 = BGHR StPO § 243 Abs. 3

Anklagesatz 1)", ist diese Behauptung ausweislich der Sachakten (SA II S. 413,

422) offensichtlich wahrheitswidrig (hinsichtlich der doppelten Verneinung geht

der Senat von einem Schreibversehen aus).

Ebenso falsch ist die weitere nachfolgende Behauptung (RB S. 29): "Ein

Dolmetscher war an keinem Tag der Hauptverhandlung anwesend. Das ergibt

sich aus den Protokollen". Das Protokoll des 1. Verhandlungstages nennt als

gegenwärtige Personen u.a.: D. … als Dolmetscherin für die türkische

Sprache! Auch die Hauptverhandlungsprotokolle der nächsten Verhandlungsta-

ge enthalten entsprechende Anwesenheitsvermerke.

2. Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verteidigung, das Gericht hätte

"nicht verwertbare Passagen" aus dem Gutachten des Sachverständigen A.

seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil dieser in seinem Gutachten Anga-

ben des Angeklagten sowie Erkenntnisse aus den Krankenakten zugrunde ge-

legt habe, hinsichtlich derer der Angeklagte sein ursprünglich gegebenes Ein-

verständnis widerrufen und einer Verwertung widersprochen habe, liegt kein

Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und mithin auch keine wie auch immer

geartete Straftat des Sachverständigen nach § 203 StGB vor; denn die Befra-

gungen und Untersuchungen dienten der Vorbereitung eines Gutachtens über

den psychischen Zustand des Angeklagten. Unabhängig davon, ob das erklärte

Einverständnis in diesem Fall vor oder während der Erstattung des Gutachtens

überhaupt noch wirksam widerrufen werden kann, wird jedenfalls für das im

Auftrag des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden erstattete Gutachten die

sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe von Geheimnissen durch die

damit einhergehende gesetzliche Duldungspflicht ersetzt, weil hier das staatli-

che Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht (BGH NStZ 2002,

214, 215; BeckOK-StPO/Huber § 53 StPO Rdn. 18).

Nack Kolz Elf

Graf Jäger