Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 275/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 275/08

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 19. Februar 2008 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge" zu ei-

ner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine

Verfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des

Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ablehnung der Anordnung der Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält hingegen rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem heroinabhängigen Ange-

klagten ein Hang zur Einnahme von berauschenden Mitteln im Übermaß vor-

liegt. Es hat gleichwohl von der Unterbringung abgesehen, weil sich ein

symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tatbege-

hung nicht feststellen lasse; der Heroinhandel habe nicht der Finanzierung der

Sucht, sondern in erster Linie dem Abtrag von Geldschulden bei einem Dro-

genhändler und der allgemeinen Beschaffung von Geldmitteln gedient.

4

Damit hat das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme einer

Symptomtat gestellt. Für die Bejahung eines symptomatischen Zusammen-

hangs zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist es ausrei-

chend, dass der Hang - gegebenenfalls neben anderen Umständen - mit dazu

beigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammen-

hang ist typischerweise bei der so genannten Beschaffungskriminalität von

Rauschgiftsüchtigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie

hier - mittelbar der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (vgl.

BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08 = StV 2008, 405 m. N.).

5

Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen

(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür,

dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine

hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-

ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor

dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-

lich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

6

7

der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5;

BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch

das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt

38, 362 f.).

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-

terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann

deshalb bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5

Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg-

vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berech-

nung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The-

rapiedauer zu bestimmen.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer