BGH Beschluss vom 27.03.2008 – 3 StR 38/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. b) auf dessen Antrag - am
27. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 21. August 2007 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vor-
bezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
b) Die weitergehende Revision des Angeklagten P.
wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Kör-
perverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Anord-
nung der Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt
hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren
Revisionen. Beide Angeklagte rügen die Verletzung materiellen Rechts, der An-
geklagte P. beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Revision des
Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das
Rechtsmittel des Angeklagten P. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung einer Maßre-
gel gemäß § 64 StGB gegen diesen Angeklagten abgelehnt hat; im Übrigen ist
es ebenfalls offensichtlich unbegründet.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision des Angeklagten P. insbesondere,
das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO der Verurteilung dessen
(geständige) Einlassung zugrunde gelegt, obwohl er sich in der Hauptverhand-
lung nicht (selbst) eingelassen habe. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt
des Protokolls hat die Instanzverteidigerin des Angeklagten nach dessen Erklä-
rung, er sei zur Äußerung bereit, "für ihren Mandanten" eine Einlassung abge-
geben, deren schriftliche Fassung sie sodann überreicht hat; das Schriftstück ist
als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden. Nach der Ver-
nehmung von Zeugen und dem Verzicht auf die Einvernahme weiterer Zeugen
hat der Angeklagte geäußert, dass er sich der Erklärung seiner Verteidigerin
anschließe. Der Einwand der Revision in der Erwiderung auf den Antrag des
Generalbundesanwalts, dieser Anschluss habe sich nicht - wie vom General-
bundesanwalt dargelegt - auf die vor der Beweisaufnahme abgegebene Erklä-
rung der Verteidigerin, sondern auf den der Äußerung des Angeklagten unmit-
telbar vorausgegangenen Verzicht auf die Vernehmung weiterer Zeugen bezo-
gen, überzeugt nicht: Zwar spricht für die Auffassung der Revision die zeitliche
Abfolge der Verfahrensvorgänge und der sich hieraus ergebende beträchtliche
Abstand zwischen der Verteidigererklärung und dem Anschluss des Angeklag-
ten. Indes ist nach dem Protokollinhalt auf die Vernehmung weiterer Zeugen
"allseits" verzichtet worden, demnach auch durch den Angeklagten. Einer (zu-
sätzlichen) Anschlusserklärung des Angeklagten an den auch von seiner Ver-
teidigerin erklärten Verzicht hat es angesichts dessen in diesem Zusammen-
hang nicht bedurft. Dies legt nahe, dass sich die dem Verzicht unmittelbar nach-
folgende Äußerung des Angeklagten tatsächlich auf die frühere, für den Ange-
klagten abgegebene Verteidigererklärung bezogen hat. Danach ist der behaup-
tete Verfahrensverstoß zumindest nicht erwiesen.
2. Die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten
P. in einer Entziehungsanstalt hält hingegen rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
a) Das Landgericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass zum
einen bereits keine Anhaltspunkte dafür bestünden, der Angeklagte habe den
Hang, andere berauschende Mittel (Kokain) im Übermaß zu sich zu nehmen.
Denn der Angeklagte habe weder ein Rauscherlebnis noch Entzugserscheinun-
gen oder tatsächliche Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit im alltägli-
chen Leben geschildert. Zum anderen handele es sich bei der vorliegenden
Straftat nicht um eine sogenannte Anlasstat, also um eine Tat, die der Ange-
klagte im Rausch begangen habe oder die auf seinen Hang im Sinne des § 64
Abs. 1 StGB zurückzuführen sei. Die Tat sei in Bereicherungsabsicht nach ei-
nem Tipp, demzufolge viel Geld seinen Besitzer wechseln sollte, verübt worden.
Es habe ein sorgfältiger Tatplan mit entsprechender Vorbereitung
- Sturmhauben, Reizgas - zugrunde gelegen. Ein Symptomwert der Tat lasse
sich daher nicht feststellen.
b) Diese Begründung lässt vom Landgericht getroffene andere, in diesem
Zusammenhang bedeutsame Feststellungen außer Betracht.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits ab dem
Jahre 1996 an den Wochenenden regelmäßig Kokain konsumierte und im Jah-
re 1998 nach Odessa fuhr, um eine Therapie zu absolvieren, die aus einer Ent-
giftung sowie Hypnose bestehen sollte und auf eine Dauer von vier Monaten
angelegt war; der Angeklagte konnte diese Behandlung indes wegen finanziel-
ler Schwierigkeiten nicht beenden. Nach einer mehrjährigen Drogenabstinenz
konsumierte der Angeklagte ab Mai 2005 erneut Drogen. Er rauchte Haschisch
und Marihuana und nahm jeden Tag Kokain zu sich. Die gegenständliche Tat
hat der Angeklagte begangen, weil er aufgrund seines Drogenkonsums Schul-
den hatte. Vor der Tat hat er ein Gramm Kokain zu sich genommen. Bei der
Beweiswürdigung hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Erörterung der
- schließlich verneinten - Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-
keit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeführt, dass Drogenabhängigkeit allein
eine solche Annahme nicht begründe. Abschließend hat das Landgericht darge-
legt, dass gegebenenfalls im Rahmen des Strafvollzugs dem Wunsch des An-
geklagten entsprechend nach § 35 BtMG verfahren werden möge.
Diese Feststellungen und Erwägungen hat die - nicht durch einen Sach-
verständigen beratene - Strafkammer ersichtlich nicht in die insoweit gebotene
Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 2005 - 3 StR 474/04)
einbezogen. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bereits deshalb bei der
Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt,
zu einem rechtlich unzutreffenden Ergebnis gelangt ist (vgl. Fischer, StGB
55. Aufl. § 64 Rdn. 10 f., 13 f.).
Dies gilt insbesondere auch für die Bewertung des Kokainkonsums des
Angeklagten, die das Landgericht vorgenommen hat. Bei der Prüfung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie bei der Befürwortung eines Vorgehens
nach § 35 BtMG geht es von einer Drogenabhänigkeit des Angeklagten aus.
Dies ist mit der Verneinung eines Hangs des Angeklagten, im Sinne des § 64
StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar.
c) Aber auch im Übrigen ist die Ablehnung der Maßregelanordnung
rechtlich nicht tragfähig begründet. Denn die Strafkammer hat bei der Prüfung
der Anordnungsvoraussetzungen für sich gesehen unzutreffende Maßstäbe
angelegt.
Dies gilt zunächst, soweit sie einen Hang des Angeklagten zu übermäßi-
gem Kokainkonsum unter Hinweis darauf abgelehnt hat, der Angeklagte habe
keine Entzugserscheinungen geschildert. Das Fehlen von Entzugserscheinun-
gen ist im Hinblick auf den Kokainkonsum des Angeklagten für das Vorliegen
eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nur begrenzt aussagefähig; denn bei rei-
ner Kokainabhängigkeit treten nach dem derzeitigen Stand der medizinischen
Erkenntnis körperliche Entzugserscheinungen kaum auf (vgl. BGH, Beschl. vom
30. Januar 2001 - 1 StR 542/00 m. w. N.). Im Übrigen kennzeichnen beim Ab-
setzen eines Rauschmittels auftretende Entzugserscheinungen die physische
Abhängigkeit. Diesen Grad der Neigung zum Rauschmittelmissbrauch muss der
Täter für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aber
nicht erreicht haben (vgl. van Gemmeren in MünchKomm § 64 Rdn. 19).
Ferner kommt auch dem weiteren zur Begründung herangezogenen Um-
stand, dass der Angeklagte keine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit im
alltäglichen Leben geschildert hat, für die Beurteilung der Anordnungsvoraus-
setzungen keine tragfähige Bedeutung zu. Denn ausreichend für die Annahme
eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist es bereits, dass
der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich
erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210). Dies kommt - entgegen der Ansicht des
Landgerichts - nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in
einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit oder Arbeits- und
Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ
2004, 384; NStZ-RR 2003, 106 f. jew. m. w. N.), sondern unabhängig hiervon
auch bei so genannter Beschaffungskriminalität.
Insoweit hat das Landgericht bei seiner Beurteilung, das gegenständliche
Delikt sei nicht als "Anlasstat" im Sinne des § 64 StGB anzusehen und ein
Symptomwert der Tat für den Hang lasse sich nicht feststellen, nicht bedacht,
dass der Angeklagte sich mit seiner Tat Geld zur Tilgung von Schulden aus
seinem Kokainkonsum verschaffen wollte. Unabhängig davon, dass die vom
Landgericht als Argument für seine Ansicht herangezogene sorgfältige Planung
der Tat jedenfalls für sich nicht gegen das Vorliegen eines symptomatischen
Zusammenhangs zwischen der Tat und einem Hang im Sinne des § 64 StGB
spricht, ist für die Bejahung eines solchen Zusammenhangs ausreichend, dass
der Hang - gegebenenfalls neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen
hat, dass der Täter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammenhang ist typi-
scherweise bei der so genannten Beschaffungskriminalität von Rauschgiftsüch-
tigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie hier - mittelbar der
Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (vgl. van Gemmeren aaO
§ 64 Rdn. 32 f.).
d) Schließlich konnte die Ablehnung der Unterbringungsanordnung auch
nicht tragfähig damit begründet werden, dass - dem Wunsche des Angeklagten
entsprechend - die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG in Be-
tracht gekommen ist. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem
Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der
Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung
BGH StraFo 2003, 100 m. w. N.). Hieran hat sich durch die Neufassung des
§ 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi-
atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007
(BGBI I 1327) grundsätzlich nichts geändert (vgl. Fischer aaO § 64 Rdn. 23,
26).
3. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständi-
gen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte
dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder
keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer
Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit
vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht er-
sichtlich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-
lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37,
5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch
das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt
38, 362 f.).
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-
terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann
deshalb bestehen bleiben.
4. Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und
Maßregel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei
Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen
Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderli-
che Therapiedauer zu bestimmen.
RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Becker Becker Pfister
Hubert Schäfer