BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 305/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts bemerkt der Senat:
1. Die im Zusammenhang mit den am 36. Verhandlungstag gestellten
Beweisanträgen erhobene Aufklärungsrüge ist entgegen der Ansicht des Gene-
ralbundesanwalts zulässig. Einer Mitteilung des Inhalts der Höchststrafenver-
einbarung, auf den es für die Beanstandung nicht ankam, bedurfte es nicht. Die
Rüge ist indes unbegründet.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat der Angeklagte die An-
klagevorwürfe am 37. Verhandlungstag eingeräumt und dabei - vermittelt durch
von ihm als seine eigene Einlassung autorisierte Erklärungen des Verteidigers -
auch weitere Einzelheiten des Vorwurfs - die Zeiträume der Taten, die Anzahl
der Cannabisernten und die dabei gewonnenen Rauschgiftmengen - eingestan-
den. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht durch die Aufklä-
rungspflicht nicht gedrängt sehen, den Indiztatsachen nachzugehen, die der
Angeklagte zuvor zum Gegenstand von Beweisanträgen gemacht hatte, die
nach Abgabe des Geständnisses zurückgenommen worden waren.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Vorsit-
zende habe auf die Abgabe des Geständnisses und die Rücknahme der Be-
weisanträge dadurch hingewirkt, dass er für den Fall einer Weigerung des An-
geklagten gedroht habe, die Urteilsgründe müssten im Fall eines Schuldspruchs
derart ausfallen, dass der Angeklagte mit erheblichen Schwierigkeiten in der
weiteren Strafvollstreckung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer
vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu rechnen habe, hätte dies
der Angeklagte zum Anlass eines Ablehnungsantrags machen können (vgl.
BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05).
2. Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung
des auf Vernehmung der Zeugin C. gerichteten Beweisantrags bleibt
ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht die in Polen lebende Zeugin als uner-
reichbar angesehen, ohne zuvor Erwägungen zu einer Video-Vernehmung nach
§ 247 a StPO anzustellen. Der Senat schließt indes im Hinblick auf das Ges-
tändnis des Angeklagten aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
3. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie in der Ablehnung des An-
trags auf Vernehmung des KHK K. einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO
erblickt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da
Tatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Zeugen zugänglich
sein können, nicht benannt worden sind. Angesichts des Geständnisses des
Angeklagten hat auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Verneh-
mung des Zeugen nicht geboten.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer