Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 305/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts bemerkt der Senat:

1. Die im Zusammenhang mit den am 36. Verhandlungstag gestellten

Beweisanträgen erhobene Aufklärungsrüge ist entgegen der Ansicht des Gene-

ralbundesanwalts zulässig. Einer Mitteilung des Inhalts der Höchststrafenver-

einbarung, auf den es für die Beanstandung nicht ankam, bedurfte es nicht. Die

Rüge ist indes unbegründet.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat der Angeklagte die An-

klagevorwürfe am 37. Verhandlungstag eingeräumt und dabei - vermittelt durch

von ihm als seine eigene Einlassung autorisierte Erklärungen des Verteidigers -

auch weitere Einzelheiten des Vorwurfs - die Zeiträume der Taten, die Anzahl

der Cannabisernten und die dabei gewonnenen Rauschgiftmengen - eingestan-

den. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht durch die Aufklä-

rungspflicht nicht gedrängt sehen, den Indiztatsachen nachzugehen, die der

Angeklagte zuvor zum Gegenstand von Beweisanträgen gemacht hatte, die

nach Abgabe des Geständnisses zurückgenommen worden waren.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Vorsit-

zende habe auf die Abgabe des Geständnisses und die Rücknahme der Be-

weisanträge dadurch hingewirkt, dass er für den Fall einer Weigerung des An-

geklagten gedroht habe, die Urteilsgründe müssten im Fall eines Schuldspruchs

derart ausfallen, dass der Angeklagte mit erheblichen Schwierigkeiten in der

weiteren Strafvollstreckung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage einer

vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zu rechnen habe, hätte dies

der Angeklagte zum Anlass eines Ablehnungsantrags machen können (vgl.

BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05).

2. Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung

des auf Vernehmung der Zeugin C. gerichteten Beweisantrags bleibt

ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht die in Polen lebende Zeugin als uner-

reichbar angesehen, ohne zuvor Erwägungen zu einer Video-Vernehmung nach

§ 247 a StPO anzustellen. Der Senat schließt indes im Hinblick auf das Ges-

tändnis des Angeklagten aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

3. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie in der Ablehnung des An-

trags auf Vernehmung des KHK K. einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO

erblickt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da

Tatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Zeugen zugänglich

sein können, nicht benannt worden sind. Angesichts des Geständnisses des

Angeklagten hat auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Verneh-

mung des Zeugen nicht geboten.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer