Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 382/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 17. Juni 2008

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Worte "ge-

meinschaftlich" entfallen;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine

Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher uner-

laubter Einfuhr von in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Bei-

hilfe zur unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-

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rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus

der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch

neu gefasst (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.).

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung

zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-

terblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte

seit Ende 2005 wieder Drogen (vorwiegend Marihuana und Speed, gelegentlich

auch Kokain) und hatte deswegen im Februar 2006 bereits etwa 1.500 € Schul-

den bei einem Drogenhändler. Die abgeurteilten Straftaten beging er, um diese

Schulden erlassen zu bekommen und weitere Betäubungsmittel zum Eigen-

verbrauch zu erhalten. In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten

des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den Tatzeiten selbst Drogen kon-

sumierte und drogenabhängig ist. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraus-

setzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

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Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen

(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür,

dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine

hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-

ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor

dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-

lich. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, das der Angeklagte sich im Früh-

jahr 2002 einer Drogenentziehungstherapie unterzogen und danach bis 2005

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drogenfrei gelebt hatte. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert

die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht

(§ 358 Abs. 2

Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwen-

dung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff

ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-

terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann

deshalb bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5

Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg-

vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berech-

nung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The-

rapiedauer zu bestimmen.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer