Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 400/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 400/08

1.

2.

wegen zu 1.: schweren Raubes u. a.

zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 ge-

mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung

beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2008

in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren, die Angeklagte D. wegen Beihilfe zum schweren Raub

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheits-

strafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewäh-

rung ausgesetzt hat, verurteilt. Ihre Rechtsmittel stützen die Angeklagten auf

die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrü-

gen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beanstandungen

sachlichen Rechts haben den aus dem Beschluss ersichtlichen Erfolg.

2

Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen tateinheitlich begangenen

schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen, da diese sich zur

Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht verhalten. Der Generalbundesanwalt

hat in seinen Antragsschriften vom 16. September 2008 hierzu ausgeführt:

"Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals wäre vorliegend zwin- gend zu erörtern gewesen, da der Angeklagte dem Geschädig- ten nach den Feststellungen beim Verlassen des Tatorts erklär- te, er 'würde seine Sachen wiederbekommen, wenn er nieman- dem etwas von dem Vorgefallenen erzähle'. Hätte diese Erklä- rung der Vorstellung des Angeklagten während der Wegnahme des Geldes und der sonstigen Gegenstände entsprochen, hätte eine Zueignungsabsicht nicht vorgelegen. Diese ist nämlich ausgeschlossen, wenn der Täter mit der Wegnahme der Sache diese nur als Mittel zur Erpressung des Tatopfers nutzen will, das fortbestehende Eigentum des Geschädigten mithin aner- kennt (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 242 Rdnr. 35 m.w.N.). Auch die an anderer Stelle des Urteils von der Kammer ange- stellte Erwägung, 'der Raub' sei nur spontan, bei Gelegenheit der im Vordergrund stehenden Körperverletzung und Nötigung begangen worden, lässt offen, ob es sich um eine spontane Wegnahme mit dem Ziel der Zueignung oder mit dem Ziel der Gewinnung eines Druckmittels gegen den Geschädigten han- delte. Entgegen der Auffassung der Revision ist nach den Fest- stellungen das Vorliegen einer Zueignungsabsicht zur Zeit der Wegnahme zwar nicht ausgeschlossen, sondern lückenhaft of- fen geblieben. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sa- che mit dem Ergebnis einer Nachholung solcher Feststellungen durch eine neue Tatsacheninstanz kommt somit in Betracht. Es ist jedoch zu bedenken, dass die zu erwartende Strafe wegen dieser Gesetzesverletzung neben der für die wegen gefährli- cher Körperverletzung und Nötigung nicht beträchtlich ins Ge- wicht fällt (§ 154a Abs. 1, 2 StPO). Zutreffend hat die Straf-

kammer darauf hingewiesen, dass das Schwergewicht des Schuldvorwurfs, nicht zuletzt im Hinblick auf die schweren Ge- sundheitsschäden beim Tatopfer, bei den Delikten gemäß §§ 224, 240 StPO liegt. Zudem wird mit einer Teileinstellung des Verfahrens dem Beschleunigungsgrundsatz sowohl im Hin- blick auf die Dauer des Verfahrens insgesamt wie auch im Hin- blick darauf, dass die umfangreiche und schwierige Hauptver- handlung vor dem Tatgericht 46 Verhandlungstage in Anspruch genommen hat, Genüge getan."

3

Dem tritt der Senat bei. Dieser Rechtsfehler wirkt sich notwendigerweise

auch auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub der Angeklag-

ten D. aus. Neben der dargestellten Lücke hinsichtlich der für die Raubtat er-

forderlichen Zueignungsabsicht hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrü-

ge der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Verurteilung bei-

der Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung

mit den zugrunde liegenden Feststellungen bleibt bestehen.

4

Zu den Strafaussprüchen und der vorgenommenen Kompensation zur

Wiedergutmachung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat der

Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch wird allerdings aufzuheben sein. Zwar un- terscheidet der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) sich hier nicht in relevanter Weise von dem des bei dem Angeklagten S. zur Anwendung gebrachten § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), da die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, dass die Strafe sich angesichts der brutalen Vorgehensweise und der schweren Gesundheitsschäden des Tatopfers im oberen Bereich des Strafrahmens zu halten hat. Allerdings hat die Kammer die 'beträchtliche' Höhe des 'geraub- ten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend berücksichtigt, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verhängt hätte."

"Zwar hat die Strafkammer bei der Angeklagten D. den Straf- rahmen des § 224 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht, der durch die Teileinstellung nicht berührt wird, und hinsichtlich des konkreten Schuldvorwurfs zutreffend berücksichtigt, dass ange- sichts der brutalen Vorgehensweise und der schweren Ge- sundheitsschäden des Tatopfers die beabsichtigte Nötigung und die gefährliche Körperverletzung im Vordergrund stehen. Allerdings hat die Kammer auch die 'beträchtliche' Höhe des 'geraubten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend be- rücksichtigt, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verhängt hätte.

Die neue Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei der Straf- zumessung die Grundsätze der neuen Rechtsprechung zur Vollstreckungslösung bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensver- zögerungen (BGH NJW 2008, 860 ff.) zu berücksichtigen."

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer