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BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 408/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
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StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 226
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefähr-
denden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verur-
sachten schweren Körperverletzung.
BGH, Beschl. vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08 - LG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 19. Mai 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachbeschwerde ge-
stützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2
Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat 3 Tateinheit zwischen der
schweren Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung angenom-
men.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der angetrunkene An-
geklagte mit seiner Ehefrau in einen Streit. Er bespritzte ihr Kopftuch und ihre
Kleidung im Bereich des Halses und des Oberkörpers mit flüssigem Grillanzün-
der und setzte sie mit einem Feuerzeug in Brand. Dabei nahm er schmerzhafte
und lebensgefährliche Brandverletzungen sowie lebenslang sichtbare Spuren
an Gesicht und Oberkörper des Opfers zumindest billigend in Kauf. Die Ehefrau
erlitt an Gesicht, Hals und Händen sowie im oberen Brustbereich Verbrennun-
gen zweiten und dritten Grades. Sie musste einen Monat lang auf der Intensiv-
station für Schwerbrandverletzte behandelt werden. Trotz mehrerer Operatio-
nen hat sie in allen Transplantatbereichen bleibende, schmerzhafte Narben.
Diese sind einen halben bis einen Zentimeter dick und wulstig sowie von deut-
lich roter Farbgebung, so dass das Opfer selbst auf eine Entfernung von mehre-
ren Metern mit bloßem Auge als Brandverletzte erscheint. Eine Korrektur des
Erscheinungsbildes ist nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissen-
schaft nicht möglich.
4
Damit hat der Angeklagte eine schwere Körperverletzung in der Form der
dauerhaften erheblichen Entstellung des Opfers (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) so-
wie eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden
Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen. In dieser Begehungsform
steht die gefährliche Körperverletzung zur schweren Körperverletzung in Tat-
einheit. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz (so Hirsch in LK 11. Aufl. § 226
Rdn. 39; Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 226 Rdn. 20) würde das
gesonderte Unrecht, das - über die schwere Folge der Körperverletzung hi-
nausgehend - in der lebensgefährlichen Handlung liegt, nicht zum Ausdruck
bringen (Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 41; Stree in Schönke/Schröder, StGB
27. Aufl. § 224 Rdn. 16; Horn/Wolters in SK-StGB § 226 Rdn. 27; so jetzt auch
Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 20 für die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB; noch offen gelassen von BGH, Beschl. vom 25. Juli 2007 - 2 StR
252/07); denn diese Folge wird, insbesondere auch in der Qualifikationsform
der erheblichen dauerhaften Entstellung, weder regelmäßig noch gar notwendig
durch eine das Leben (abstrakt) gefährdende Handlung bewirkt.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer