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BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 420/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 420/08

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Ok-

tober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 6. Mai 2008 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-

hung von anderweitig verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon drei

Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als verbüßt gelten. Gegen dieses

Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtmittel führt zur Aufhe-

bung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld-

spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Der vom

Landgericht angenommene und seiner Strafzumessung zugrunde gelegte be-

sonders schwere Fall des Betruges in der Alternative des Herbeiführens eines

Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. StGB) wird

durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.

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1. Danach gewährte die geschädigte Bank dem Angeklagten einen Kredit

in Höhe von 1,7 Millionen € zur Finanzierung des Kaufpreises für eine Immobi-

lie, die - nach einem von der Bank in Auftrag gegebenen Gutachten abzüglich

der Kosten

für notwendige Sanierungen - einen Wert von

lediglich

1,682 Millionen € hatte. Um diesen Kredit zu erlangen, hatte der - erst wenige

Wochen zuvor aus der Untersuchungshaft in einer anderen Betrugssache ent-

lassene - Angeklagte der Bank unter anderem durch die Vorlage gefälschter

Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie durch eine in-

haltlich falsche Selbstauskunft vorgespiegelt, dass er zur Bedienung des Kre-

dits in der Lage sei. Im Vertrauen auf die wahrheitswidrigen Angaben des An-

geklagten zahlte die Bank im Dezember 2003 das Darlehen aus. Zur Sicherung

ihrer Ansprüche wurde der Kreditgeberin eine Grundschuld über 1,7 Millionen €

bestellt. Nachdem der Bank später die wahren finanziellen Verhältnisse des

Angeklagten - kein festes Einkommen und Verbindlichkeiten von mehr als drei

Millionen € - bekannt geworden waren, kündigte sie den Kredit und veräußerte

die Immobilie im August 2005 freihändig zum Preis von 1,3 Millionen €. Infolge-

dessen verblieb bei der Darlehensgeberin letztlich ein Schaden von 520.000 €

inklusive der aufgelaufenen Zinsen. Diesen Betrag hat das Landgericht als Be-

trugsschaden zugrunde gelegt. Der Angeklagte habe diese Schädigung der

Bank zumindest billigend in Kauf genommen.

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2. Die Feststellungen zur Höhe des Vermögensschadens halten rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

a) Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB ist ein negativer Saldo

zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermö-

gensverfügung des Getäuschten (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 70

m. w. N.). An einem Schaden fehlt es, wenn und soweit der getäuschte Gläubi-

ger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und

- ohne dass dies der Schuldner vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen

und finanziellen Aufwand realisierbar sind (vgl. Fischer aaO § 263 Rdn. 102

m. w. N.). Danach entfiel ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbe-

standes, soweit die als Sicherheit eingeräumte Buchgrundschuld werthaltig war

(vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 54). Somit lag - gemessen

am damaligen, auch dem Angeklagten bekannten Wert der Immobilie - nach

den getroffenen Feststellungen eine Deckungslücke in Höhe von (lediglich)

18.000 € vor. In dieser Höhe wurde die Bank in ihrem Vermögen geschädigt.

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Darauf, dass der Gläubigerin aus dem Kreditgeschäft mit dem Angeklag-

ten letztlich ein Vermögensverlust von 520.000 € entstanden ist, kommt es hin-

gegen insoweit nicht an; denn hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheit ist

auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen (vgl. BGH NStZ-RR

2000, 331). Der darüber hinaus gehende Schaden der Bank kam allenfalls als

verschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) strafschärfend berück-

sichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 241, 242).

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b) Danach ist das Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Aus-

maßes durch den Angeklagten bereits objektiv nicht belegt (vgl. BGHSt 48,

360). Die Urteilsgründe tragen auch die Annahme des Landgerichts nicht, der

Angeklagte habe die Schädigung der Gläubigerin in Höhe von 520.000 € billi-

gend in Kauf genommen. Offen bleibt insofern, weshalb der Angeklagte zum

Zeitpunkt der Vermögensverfügung im Dezember 2003 den Eintritt eines Scha-

dens diesen Umfangs für möglich hielt. Der Umstand, dass der rund ein Jahr

und acht Monate später vorgenommene freihändige Verkauf der Immobilie ei-

nen etwa 400.000 € unter der früheren Bewertung liegenden Erlös erbrachte,

ließ einen Schluss auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten zur Zeit der

Auszahlung des Darlehens jedenfalls nicht zu.

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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrun-

delegung des rechtlich zutreffenden Schadensumfanges eine niedrigere Einzel-

strafe und eine mildere Gesamtstrafe zugemessen hätte. Dies hat die Aufhe-

bung des Strafausspruches zur Folge.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer