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BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 459/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 459/08

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 24. Juni 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus den nicht näher begründeten

Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts nicht mit der gebotenen

Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO

zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der

Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechts-

folge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Neben-

klägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Ände-

rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger be-

rechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1

Zulässigkeit 5). Diese fehlt hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige

Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-

keit 3), liegt nicht vor.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer