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BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 4 StR 440/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 440/08

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unterlassener Hilfeleistung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2008

a)

aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen unter-

lassener Hilfeleistung verurteilt worden ist, und das

Verfahren insoweit eingestellt;

b)

dahin ergänzt, dass die Angeklagte von dem Vor-

wurf der versuchten schweren Brandstiftung in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zehn

rechtlich zusammentreffenden Fällen freigespro-

chen wird.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu

einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Mit ihrer Revisi-

on rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat

Erfolg.

1. Die unverändert zugelassene Anklage hatte der Angeklagten zur Last

gelegt, am 19. November 2007 gegen 6.00 Uhr die Matratze ihres Bettes im

Schlafzimmer an zwei Stellen und auf dem Boden ihres Wohnzimmers aufge-

häuftes Papier angezündet zu haben, um ihre Wohnung und das gesamte Haus

in Brand zu setzen. Der sich nach der anschließenden Flucht der Angeklagten

entwickelnde Schwelbrand, der noch vor Ausbruch eines offenen Feuers und

Eintritt von Gebäudeschäden habe gelöscht werden können, habe dazu geführt,

dass zehn der sich in dem Haus aufhaltenden Personen Rauchgasverletzungen

erlitten.

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Das Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die Ange-

klagte, die in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch ge-

macht hat, die Matratze in ihrem Schlafzimmer und das in ihrem Wohnzimmer

angehäufte Papier angezündet hat, bevor sie am Tattage ihre Wohnung verließ.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht hinreichend sicher aus-

geschlossen werden, dass der Brand in ihrer Wohnung durch eine andere Per-

son gelegt worden sei. Das Landgericht hat, den Angaben der Angeklagten bei

den polizeilichen Vernehmungen und der Vernehmung durch den Haftrichter

folgend, der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung folgende Feststel-

lungen zu Grunde gelegt:

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Die Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, ihre Wohnung zu verlas-

sen und sich im Sauerland eine neue Bleibe, gegebenenfalls in einem Alten-

heim oder einem Kloster, zu suchen. Unter Mitnahme von Teilen ihrer Habe u.a.

ihres Bargeldes von mehr als 250.000 Euro und ihrer Sparbücher mit einem

Gesamtguthaben von 250.000 Euro machte sie sich mit ihrem Fahrrad, das sie

mit ihrer Habe bepackt hatte, auf den Weg. Kurz darauf bemerkte sie, dass sie

ihr Gebiss vergessen hatte, stellte das Fahrrad ab und ging zurück zu ihrer

Wohnung. Als sie diese öffnete, kam ihr Rauch entgegen. Weil sie Angst hatte,

dass sich eine andere Person in der Wohnung befinden könnte, verzichtete sie

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darauf, ihr Gebiss aus dem Badezimmer zu holen, zog die Tür zu und verließ

das Haus. Sie informierte über die Rauchentwicklung in ihrer Wohnung weder

die Mitbewohner noch die Feuerwehr.

2. Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung kann nicht beste-

hen bleiben, weil die ihr zu Grunde liegende Tat vom Eröffnungsbeschluss nicht

erfasst war und es deshalb insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

Zwar kann ein Angeklagter, wenn unaufklärbar bleibt, ob er sich in straf-

barer Weise an der einen Unglücksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat,

nach § 323 c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm mögliche

und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (vgl. BGHSt 39, 164). Voraussetzung ist

jedoch, dass der Lebensvorgang, der der Anklage wegen der Begehungstat zu

Grunde liegt, und das als unterlassene Hilfeleistung zu wertende Geschehen

bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher geschichtlicher Vorgang (vgl.

Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.N.) und damit als eine Tat im

prozessualen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO) anzusehen sind. Das ist ohne Weite-

res dann der Fall, wenn die Begehungstat, wie in dem der Entscheidung BGHSt

39, 164 zu Grunde liegenden Fall, wäre sie als erwiesen anzusehen, den dann

zugleich verwirklichten Straftatbestand des § 323 c StGB als subsidiäres Delikt

verdrängen würde (vgl. BGH aaO S. 166). So liegt es hier jedoch nicht. Viel-

mehr handelt es sich bei dem Lebensvorgang, der der Anklage zu Grunde liegt

(Brandlegung durch die Angeklagte und anschließende Flucht aus der Woh-

nung), und dem abgeurteilten Geschehen (Verlassen der Wohnung vor der

Brandlegung und anschließende Rückkehr zur Wohnung, nachdem der Brand

bereits gelegt und der Unglücksfall damit eingetreten war), um verschiedene

Taten im prozessualen Sinne. Da letzteres Geschehen im konkreten Anklage-

satz nicht erwähnt worden ist, hätte es insoweit einer Nachtragsanklage gemäß

§ 266 StPO bedurft.

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Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen unterlas-

sener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 206

a Abs. 1 StPO einzustellen.

3. Da nicht erwiesen ist, dass die Angeklagte sich in dem Haus aufhielt,

als der Brand gelegt wurde, war sie von dem Vorwurf der schweren Brandstif-

tung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zehn rechtlich zusam-

mentreffenden Fällen freizusprechen. Der Senat ergänzt das Urteil entspre-

chend.

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4. Die hinsichtlich der Entschädigung der Angeklagten für die in dieser

Sache erlittene Freiheitsentziehung getroffene Entscheidung bleibt aufrechter-

halten.

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5. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung

über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist gegenstandslos, weil ihre

Revision zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Freispruch führt.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann