Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 4 StR 460/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten werden

a)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-

lich des Falls II. 1. g (Tat vom 21. April 2007) der

Gründe des Urteils des Landgerichts Bochum, aus-

wärtige Strafkammer Recklinghausen, vom 17. April

2008 eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-

hin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen

Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in vier

Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-

lem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Per-

son, der Körperverletzung und der Sachbeschädi-

gung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

3. Von der Auferlegung der übrigen Kosten und Auslagen

wird abgesehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 12 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch

einer widerstandsunfähigen Person, der versuchten sexuellen Nötigung in Tat-

einheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der Körperverlet-

zung und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und seine Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von einer weiteren Ahndung

hat es gemäß § 5 Abs. 3 JGG abgesehen. Gegen das Urteil richtet sich die Re-

vision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des

Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne

3

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tat zum

Nachteil von Philipp L. vom 21. April 2007 (Fall II. 1. g der Urteilsgründe) we-

gen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Miss-

brauch eines Kindes schuldig gesprochen wurde. Die Einstellung des Verfah-

rens führt zur Änderung des Schuldspruchs.

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3. Einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es nicht. Aus

den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. September 2008

dargelegten Gründen schließt der Senat aus, dass die Anordnung der Maßregel

ohne den von der Einstellung betroffenen Fall unterblieben wäre.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer