Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 4 StR 466/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 466/08

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Voll- streckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten angerechnet werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer