Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – VIII ZR 189/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a

ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, soweit die

Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin die Kosten der Schön-

heitsreparaturen in Höhe von 2.473,31 € nebst Zinsen zu erstat-

ten.

Gründe

2

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Revision hat

insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Frage der Wirksamkeit der in Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbestim-

mungen zum Mietvertrag der Parteien (fortan: AVB) enthaltenen Klausel betref-

fend die Überbürdung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf

den Mieter ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, durch die

Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR

378/03, NJW 2005, 426, unter II 1 a). Ob daneben auch die Abgeltungsklausel

in Nr. 11 Abs. 4 AVB der Inhaltskontrolle standhält, bedarf keiner Entscheidung.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Renovierungskosten ergibt sich ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus Nr. 11 AVB, sondern

gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der schuldhaften

Nichterfüllung der der Beklagten in Nr. 4 AVB wirksam auferlegten Pflicht zur

Vornahme der Schönheitsreparaturen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses

der Parteien waren nach einer Mietdauer von mehr als sieben Jahren die in

Nr. 4 Abs. 2 AVB festgelegten Renovierungsfristen für sämtliche Räume der

Wohnung verstrichen. Dass der Zustand der Wohnung bei Beendigung des

Mietverhältnisses eine Verlängerung dieser Fristen zugelassen habe und die

Beklagte eine solche Verlängerung beantragt habe (Nr. 4 Abs. 3 AVB), ist we-

der festgestellt noch vorgetragen. Die demnach bei Beendigung des Mietver-

hältnisses geschuldeten Schönheitsreparaturen hat die Beklagte trotz Nach-

fristsetzung durch die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Teil der vermieteten Räume

(Schlafzimmer, Kinderzimmer, Abstellkammer) nicht, in einem anderen Teil der-

selben (Wohnzimmer, Küche, Diele) allenfalls mangelhaft ausgeführt. Umstän-

de, aus denen sich ergeben könnte, dass die darin liegende Pflichtverletzung

von der Beklagten nicht zu vertreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht fest-

gestellt.

3

Soweit die Revision sich ferner dagegen wendet, dass das Berufungsge-

richt der Klägerin Schadensersatz in Höhe weiterer 2.170,33 € nebst Zinsen

wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume durch die Beklagte

zuerkannt hat, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzulässig zu verwerfen,

weil die Revision insoweit ausweislich der Entscheidungsgründe des Beru-

fungsurteils nicht zugelassen ist.

4

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach

Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2005 - 30 C 12505/02 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - 21 S 504/05 -