Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – VIII ZR 304/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger

durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas-

sen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom

15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat

hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe

für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Ge-

sichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1,

3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in

der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1,

§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für

mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.

2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des

Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein An-

spruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der

Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Be-

klagte den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den rechtsfehlerfreien

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat.

4

Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der

Revision der Kläger ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei

Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2007 - 24 O 24/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2007 - 19 U 52/07 -