BGH Beschluss vom 21.10.2008 – VIII ZR 304/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger
durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas-
sen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom
15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat
hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe
für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Ge-
sichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1,
3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in
der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1,
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für
mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein An-
spruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der
Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Be-
klagte den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat.
Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der
Revision der Kläger ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2007 - 24 O 24/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2007 - 19 U 52/07 -