Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – VIII ZR 65/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers

durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas-

sen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom

15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat

hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe

für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Ge-

sichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1,

3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in

der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1,

§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für

mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.

2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des

Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein An-

spruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kläger hinsichtlich der

Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Be-

klagte den Mangel der Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des

Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat. Sie war zur Untersuchung der seitens

des Herstellers verpackt gelieferten Fliesen nicht verpflichtet, und ein etwaiges

Verschulden des Herstellers muss sich die Beklagte nicht gemäß § 278 BGB

zurechnen lassen (Senatsurteil vom 15. Juli 2008, aaO, Tz. 29).

3

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wo-

chen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 O 228/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2008 - 8 U 184/06 -