Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2008 – 2 ARs 406/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 406/08 2 AR 207/08

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2008

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Betruges u. a.

hier: Ausschließung des Rechtsanwalts D. als Verteidiger des

Beschuldigten G.

Az.: 2 Js 6367/07 Staatsanwaltschaft Marburg Az.: 3 Ws 240/08 (Ausschl.) Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. Oktober 2008 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts D.

und des Beschuldigten G. gegen den Beschluss des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 werden auf Kos-

ten der Beschwerdeführer verworfen.

Gründe:

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden

gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss

des Oberlandesgerichts, durch den Rechtsanwalt D. von der Mitwirkung

als Verteidiger des G. in dem Verfahren 2 Js 6367/07 (Staatsan-

waltschaft Marburg) ausgeschlossen wurde.

2

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zu-

lässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraus-

setzungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die Einwendungen der Be-

schwerdeführer zeigen demgegenüber keine neuen durchgreifenden Gesichts-

punkte auf.

3

Die umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlan-

desgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d

StPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung ge-

mäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der Begünstigung

gegen den Beschwerdeführer Rechtsanwalt D. , ist nicht zu beanstanden.

Der Vortrag des Rechtsanwalts D. , das am 25. Oktober 2007 bei ihm ein-

gegangene Schreiben des Beschuldigten sei infolge eines kanzleiorganisatori-

schen Fehlers ungeprüft weitergeleitet worden, ist an sich zwar geeignet, den

Nachweis des Vorsatzes der Begünstigung auszuschließen. Gegen die sachli-

che Richtigkeit dieses Vortrags spricht aber, dass der Beschwerdeführer D.

sich erstmals im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne geäußert hat. Die

weiteren Behauptungen der Beschwerdeführer, mit denen sich schon das

Oberlandesgericht in seinem Beschluss sinngemäß auseinandergesetzt hat,

vermögen den hinreichenden Tatverdacht nicht zu erschüttern.

4

Auch die Rüge, der Vermerk der Staatsanwaltschaft Marburg vom

20. Dezember 2007 habe nicht freibeweislich (vgl. hierzu Fischer in KK-StPO

6. Aufl. § 244 Rdn. 16) verlesen werden dürfen, ist unbegründet. Das Oberlan-

desgericht hat ausweislich der Beschlussgründe nicht nur die Darstellung der

Auswertung der Kontoverdichtungen der D. Bank und der Volksbank

M. in diesem Vermerk verlesen, sondern auch die Ausdrucke der

Kontenbewegungen bei diesen Banken als solche verwertet. Eine inhaltliche

Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Oberlandesgerichts zeigen die Be-

schwerdebegründungen nicht auf.

5

Den in den Beschwerdebegründungen wiederholten Beweisanträgen ab

2.6.2 ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil die unter

Beweis gestellten Tatsachen für das Ausschließungsverfahren ohne Bedeutung

sind.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck