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BGH Beschluss vom 22.10.2008 – 2 StR 286/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Meiningen vom 20. Februar 2008, soweit

es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet-

zung schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es

zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sach-

rüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen

ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen geriet der Mitangeklagte T. während eines

Streitgesprächs mit dem Geschädigten B. immer mehr in Wut und schlug die-

sen schließlich mit der Faust ins Gesicht. Der große und kräftige Geschädigte

schlug wuchtig zurück, wodurch T. eine Nasenbeinfraktur und eine Zahnfraktur

erlitt. Der Angeklagte hob eine mehrere Kilogramm schwere Bauklammer auf

und nahm diese in drohender Haltung auf seine Schulter, um hierdurch die Ver-

teidigungsmöglichkeiten des Geschädigten einzuschränken, was dieser auch so

empfand, und T. bei der Zufügung weiterer Faustschläge zu unterstützen und

zu bekräftigen, wodurch dieser in seinem Beschluss, B. zu misshandeln, be-

stärkt wurde. Als B. nun weglief, warf ihm T. eine Eisenstange wie einen Speer

hinterher. Anschließend schlug er dem Geschädigten mit einem Schalungsbrett

mehrfach kräftig auf den Kopf, wodurch dieser mehrere Knochenbrüche im

rechten Schläfenbereich erlitt.

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Das Landgericht hat dem Angeklagten den Einsatz der Eisenstange und

des Schalungsbrettes nicht zugerechnet, er habe T. nur bei der Erteilung von

Faustschlägen unterstützen wollen. Der Angeklagte habe zwar nur eine Beihil-

fehandlung geleistet, dies genüge aber zur Begründung der Strafbarkeit nach

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2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher gefährli-

cher Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mittäter-

schaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn

ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als

Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei-

nes eigenen Tatanteils will. Das Landgericht hat selbst – zutreffend – die Tat-

handlung des Angeklagten als Unterstützung fremden Tuns gewürdigt. Nach

der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGH NStZ 1983, 86 kann zwar das

Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikati-

onsmerkmals „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ (§ 224 Abs. 1

Nr. 4 StGB) ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen Fällen der

Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise als Mittäter zu bestra-

fen wäre. Vielmehr sind auch bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224

Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen;

derjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, macht

sich lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig.

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Die Urteilsfeststellungen ergeben, wie auch der Generalbundesanwalt in

seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine vorsätzliche Gehilfenhandlung des

Angeklagten zur Tat des Mitangeklagten T.. Der Senat kann den Schuldspruch

entsprechend umstellen. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht

entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als gesche-

hen hätte verteidigen können. Der Senat schließt weitergehende Feststellun-

gen, die eine Mittäterschaft begründen könnten, aus.

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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat kann schon angesichts

der zwingenden Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht

ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte,

wenn er die Tat richtig als Beihilfe ausgeurteilt hätte.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt