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BGH Beschluss vom 22.10.2008 – 2 StR 415/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 415/08

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 2. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge der Ver-

letzung von § 74 StPO eine Äußerung des abgelehnten Sachverständigen zi-

tiert, wonach eine Infektion der Handverletzung des Angeklagten auf die ange-

klagten Taten zurückzuführen sei, ist dieser Vortrag zwar - entgegen der An-

nahme des Generalbundesanwalts - nicht unzulässig nachgeschoben. Die in

der Revisionsbegründung zitierte Äußerung weicht aber schon im Wortlaut von

der im Ablehnungsantrag wiedergegebenen Formulierung ab. Ein Rechtsfehler

ist nicht ersichtlich, denn der Sachzusammenhang, in welchem die Äußerung

gefallen sein soll, ist nicht mitgeteilt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt