Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2008 – XII ZB 110/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1408 Abs. 2; FGG § 53 d

Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so

hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Ent-

scheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsaus-

gleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit

der Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten

Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den

Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679,

680 und vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.).

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - OLG Schleswig

AG Mölln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-

schluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holstei-

nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Mai 2006 auf-

gehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -

Mölln vom 13. Dezember 2005 wie folgt abgeändert:

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird auf

Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich.

2

Die Parteien schlossen am 24. August 1985 die Ehe. Am 17. August

1996 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den Schei-

dungsfall den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Für den

Fall des Getrenntlebens und der Scheidung verzichtete der Ehemann auf Un-

terhalt; der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wurde auf die Dauer von fünf Jah-

ren ab Trennung sowie auf einen Betrag von höchstens 3.000 DM monatlich

(mit Wertsicherungsklausel) begrenzt. Nach einer notariellen "Ergänzung" die-

ses Ehevertrags vom 15. April 1999 vereinbarten die Parteien, dass die Abrede

über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau fortfalle und der Ehemann sich statt-

dessen verpflichte, sämtliche gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute im

Falle der Trennung zu bedienen.

3

Die Ehe, die kinderlos blieb, wurde auf den am 5. April 2000 zugestellten

Antrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. September

2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Mai 2001). Im Tenor heißt es

weiter: "Der Versorgungsausgleich findet nicht statt". In den Entscheidungs-

gründen wird hierzu ausgeführt: "Es ist kein Versorgungssausgleich durchzu-

führen. Die Parteien haben gemäß § 1408 BGB wirksam auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs verzichtet". Die gegen den Ausspruch zum Versor-

gungsaugleich gerichtete Beschwerde der Ehefrau wurde vom Oberlandesge-

richt mit Beschluss vom 26. Februar 2002 als unzulässig verworfen, da dieser

Ausspruch nicht in Rechtskraft erwachse und deshalb einem Antrag der Ehe-

frau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstehe.

4

Auf den im März 2004 von der Ehefrau gestellten Antrag, den Versor-

gungsausgleich durchzuführen, hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Ver-

sorgungsausgleich dem Grunde nach durchzuführen sei. Zugleich hat es das

Verfahren über den Versorgungsausgleich wegen einzubeziehender anglei-

chungsdynamischer Anrechte ausgesetzt. Die gegen die Feststellung des

Amtsgerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete Be-

schwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hierge-

gen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

8

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für zulässig erachtet, da

die Entscheidung des Amtsgerichts einem Grundurteil vergleichbar und deshalb

wie eine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich anfechtbar sei. Die

Beschwerde sei aber unbegründet, da der Vereinbarung der Parteien über den

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei der gebotenen Wirksamkeitskon-

trolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Anerkennung zu versa-

gen sei.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit der

befristeten Beschwerde ausgegangen. Zwar handelt es sich bei dem angefoch-

tenen Beschluss des Amtsgerichts nur um eine Zwischenentscheidung. Sie ent-

spricht jedoch einem Grundurteil im Streitverfahren und ist wie dieses mit den

Rechtsmitteln angreifbar, die auch gegen die Endentscheidung gegeben sind

(vgl. etwa Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 11). Das ist hier die befris-

tete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO.

9

b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Beschwerde indes für un-

begründet erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob sich, wie das Oberlandesge-

richt meint, der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer

materiell-rechtlichen Überprüfung - unter Zugrundelegung der erst nach dem

Scheidungsverfahren geänderten Rechtsprechung des Senats - als sittenwidrig

erweist. Denn eine solche materiell-rechtliche Überprüfung ist durch das voran-

gegangene Scheidungsverbundverfahren ausgeschlossen. Das Amtsgericht hat

im Verbundurteil festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Dieser Ausspruch ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das

die Beschwerde gegen diese Feststellung im vorangegangenen Versorgungs-

ausgleichsverfahren als unzulässig verworfen hat - in Rechtskraft erwachsen.

10

Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das Amtsgericht im Verbundver-

fahren - ausweislich der Entscheidungsgründe - das Vorliegen einer Vereinba-

rung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geprüft und seine Fest-

stellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hierauf gestützt hat.

Dass weder das Amtsgericht noch die Parteien - auch vor dem Hintergrund der

damals bestehenden höchstrichterlichen Rechtssprechung - ernste Zweifel an

der Wirksamkeit dieses Vergleichs hatten, ändert nichts daran, dass das Amts-

gericht diese Feststellung aufgrund einer - naturgemäß auch die Wirksamkeit

der Abrede einschließenden - materiell-rechtlichen Prüfung getroffen hat, seine

Feststellung begründet hat und dieser Feststellung schon deshalb nicht nur de-

klaratorische Bedeutung zukommt. Der vom Oberlandesgericht im vorausge-

henden Versorgungsausgleichsverfahren betonte Umstand, dass die Ehefrau

im Verbundverfahren keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs gestellt habe, hindert - angesichts des den öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleich beherrschenden Amtsprinzips - das Vorliegen einer Entschei-

dung über den Versorgungsausgleich ebenso wenig wie die Erwägung des

Oberlandesgerichts, die "Tatsache eines wirksamen Ausschlusses" sei vor dem

Familiengericht "nicht streitig" gewesen, so dass es einer feststellenden Ent-

scheidung hierzu nicht bedurft habe. Auch die vom Oberlandesgericht ange-

führte Regelung in § 53 d FGG steht dem Feststellungscharakter des amtsge-

richtlichen Ausspruchs nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Ent-

scheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht statt,

wenn die Parteien den Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen haben.

Das Familiengericht ist allerdings nicht gehindert, dies durch eine feststellende

Entscheidung auszusprechen, die dann - weil auf einer Rechtsprüfung beru-

hend - mit der befristeten Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch Keidel/Weber

FGG 15. Aufl. § 53 d FGG Rdn. 7).

11

Aus den Senatsentscheidungen vom 20. Februar 1991 (- XII ZB 125/88 -

FamRZ 1991, 679, 680) und vom 6. März 1991 (- XII ZB 88/90 - FamRZ 1991,

681 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen betreffen Fälle,

in denen die Parteien im Verbundverfahren durch eine zu Protokoll genommene

Vereinbarung bzw. durch einen gerichtlichen Vergleich den Versorgungsaus-

gleich ausgeschlossen hatten, das Familiengericht diese Vereinbarung geneh-

migt hatte und sich die genehmigte Vereinbarung später als unwirksam erwies.

In solchen Fällen mag die Annahme naheliegen, dass das Versorgungsaus-

gleichsverfahren mit dem Wirksamwerden der Genehmigung abgeschlossen ist,

die gerichtlich protokollierte Vereinbarung das Verfahren also unmittelbar been-

det (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 53 d Rdn. 5),

so dass für eine weitere Sachentscheidung kein Raum ist und eine gleichwohl

erfolgte Feststellung im Verbundurteil, ein Versorgungsausgleich finde nicht

statt, deshalb nur deklaratorische Bedeutung haben könnte.

12

So liegen die Dinge hier aber nicht. Mit der Feststellung, dass infolge ei-

ner früher getroffenen Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB ein Versorgungs-

ausgleich nicht stattfinde, geht - anders als in den vorgenannten Fällen, in de-

nen die Wirksamkeitsprüfung bereits Gegenstand eines Genehmigungsverfah-

rens ist - notwendig die Prüfung einher, ob diese Vereinbarung wirksam ist und

die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausschließt.

Mündet diese Prüfung in einen feststellenden Beschluss, so ist dieser nach

§ 621 e ZPO anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft. Auf die im Verfahren

geäußerten Auffassungen der Parteien über die Wirksamkeit ihrer Abrede oder

die Intensität der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle kommt

es dabei nicht an.

13

Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts war deshalb auf-

zuheben und der Beschluss des Amtsgerichts dahin abzuändern, dass der An-

trag der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen

wird.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Mölln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 F 28/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 UF 243/05 -