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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – 1 StR 392/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 9. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Verwertungsverbot nach

§ 110b Abs. 1 und Abs. 2 StPO:

Die Rüge ist auch aus folgendem Grund nicht zulässig erhoben

Ohne Vorlage des im Antrag der Staatsanwaltschaft und im ge-

richtlichen Beschluss vom 16. März 2007 in Bezug genommenen

Vermerks der GER Karlsruhe vom 16. März 2007 nebst Anlagen

ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, wann sich der Tat-

verdacht gegen den Angeklagten E. als Beschuldigten kon-

kretisierte.

Zu dieser Rüge hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staats-

anwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert

(Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).

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