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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – 3 StR 413/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 413/08

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 2008 im Strafaus-

spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-

stellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wen-

det sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte

Revision des Beschwerdeführers.

2

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. Im

Hinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge

ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Straf-

kammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob

die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier

zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsman-

gel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG

§ 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu einer Erörterung drängten die folgenden

Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Zwi-

schenkurier zwischen dem die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einfüh-

renden Kurier H. und dem Betäubungsmittelhändler S. fungierte,

wurde zufällig bei einer Drogenübergabe von einer Zivilstreife beobachtet und

im Anschluss daran - ebenso wie H. - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse

oder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Auf-

traggebers S. und dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil nicht.

Die eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S. s hat die Strafkam-

mer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Ange-

klagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen na-

he, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers da-

zu beigetragen hat, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.

Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch kon-

krete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Be-

lasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann

(BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbe-

hörden von anderer Seite Erkenntnisse über den Auftraggeber S. ge-

wonnen hätten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklä-

rungserfolg nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern

macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da-

durch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und

der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für

die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).

4

Der dargestellte Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können hingegen be-

stehen bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen

kann der neue Tatrichter treffen.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer