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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – 3 StR 413/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 2008 im Strafaus-
spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-
stellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wen-
det sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte
Revision des Beschwerdeführers.
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Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. Im
Hinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge
ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Straf-
kammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob
die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier
zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsman-
gel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG
§ 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu einer Erörterung drängten die folgenden
Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Zwi-
schenkurier zwischen dem die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einfüh-
renden Kurier H. und dem Betäubungsmittelhändler S. fungierte,
wurde zufällig bei einer Drogenübergabe von einer Zivilstreife beobachtet und
im Anschluss daran - ebenso wie H. - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse
oder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Auf-
traggebers S. und dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil nicht.
Die eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S. s hat die Strafkam-
mer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Ange-
klagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen na-
he, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers da-
zu beigetragen hat, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.
Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch kon-
krete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Be-
lasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann
(BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbe-
hörden von anderer Seite Erkenntnisse über den Auftraggeber S. ge-
wonnen hätten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklä-
rungserfolg nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern
macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da-
durch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und
der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für
die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
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Der dargestellte Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können hingegen be-
stehen bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen
kann der neue Tatrichter treffen.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer