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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – 4 StR 317/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2008
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den
Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe die tateinheitliche
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen entfällt;
b)
in den Strafaussprüchen in den Fällen 1 bis 175
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in
438 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit-
tel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen
ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-
brauchs von Schutzbefohlenen in den ersten 175 Fällen der Urteilsgründe (Tat-
zeiten: 18. Februar 1997 bis 31. März 1999) entfallen, weil insoweit Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten ist.
3
2. Da das Landgericht ausdrücklich die jeweils tateinheitliche Verurtei-
lung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend
herangezogen hat (UA 18), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Stra-
fen in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten
dadurch beeinflusst sind, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass
der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, zumal für die Fälle 1 bis 435
gleich hohe Strafen (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) verhängt wurden. Die
Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 175 müssen daher aufgehoben werden. Dies
zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann