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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – 4 StR 317/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 317/08

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2008

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den

Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe die tateinheitliche

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen entfällt;

b)

in den Strafaussprüchen in den Fällen 1 bis 175

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in

438 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit-

tel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen

ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen in den ersten 175 Fällen der Urteilsgründe (Tat-

zeiten: 18. Februar 1997 bis 31. März 1999) entfallen, weil insoweit Strafverfol-

gungsverjährung eingetreten ist.

3

2. Da das Landgericht ausdrücklich die jeweils tateinheitliche Verurtei-

lung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend

herangezogen hat (UA 18), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Stra-

fen in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten

dadurch beeinflusst sind, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass

der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, zumal für die Fälle 1 bis 435

gleich hohe Strafen (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) verhängt wurden. Die

Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 175 müssen daher aufgehoben werden. Dies

zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann