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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – 4 StR 416/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 416/08

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichterörterung des "Gesamtstraf- übels" stellt hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (vgl. BGH NStZ 2000, 137, 138 und 2002, 196, 197).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer