BGH Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB § 12
Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
raule.de
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat regist-
rieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch
der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens
(hier: Raule) in Betracht.
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2005 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Domainnamen "raule.de".
Der Beklagte betreibt ein Atelier für Grafik, Design und Marketing-
Dienste. Er unterhält unter der Internetadresse "raule.de" eine Internetseite. Auf
dieser ist der Internetauftritt von Raule H. , einer Tänzerin, Choreogra-
phin und Tanztherapeutin in B. , zu sehen, die den standesamtlich eingetra-
genen ersten Vornamen Raule trägt.
Der Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen Raule. Er sieht in dem
Verhalten des Beklagten einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Er hat
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet- Domain "www.raule.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-
ten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle MMR 2006, 558 = CR 2006, 697).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klage-
abweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 12 BGB
bejaht und hierzu ausgeführt:
Schon in der Registrierung der Internetadresse "raule.de" durch den Be-
klagten liege ein Gebrauch des Namens Raule. Der Gebrauch sei unbefugt,
weil der Beklagte keine eigenen Rechte an dem Namen Raule habe und sich
auch nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass er den Domainnamen seiner
Freundin Raule H. geschenkt habe und daher davon auszugehen sei,
dass sie ihm die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung der Internet-
adresse durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestattet habe; denn eine
solche Gestattung könne nicht dazu führen, dass dem Beklagten im Verhältnis
zum Kläger eine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen "raule.de" zustehe.
Der analogen Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stehe
entgegen, dass Frau H. die Internetadresse nicht im eigenen Namen bei
der DENIC habe registrieren lassen und damit keine Rechtsposition besessen
habe, aus der der Beklagte eine bessere Berechtigung herleiten könnte als der
Kläger. Internetbenutzer, die für einen Dritten einen Internetauftritt realisieren
wollten, hätten auch schon im Jahr 1999 den Domainnamen bei der DENIC im
Namen und im Auftrag des jeweiligen Dritten registrieren lassen können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten führt
zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen,
dass der Beklagte sich zu seiner Verteidigung allein auf ein ihm in eigener Per-
son zustehendes Namensrecht stützen konnte (unten unter II 1). Der Vorname
Raule begründete auch eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung, auf
die sich Frau H. und mit ihrer Zustimmung der Beklagte berufen konnten
(unten unter II 2).
1. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden
Berufungsurteils - entschieden hat, kommt in Fällen, in denen ein Domainname
aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders
registriert worden ist, dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die
Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Mög-
lichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domain-
name im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 18
- grundke.de). Dabei kann, wenn schon zu dem Zeitpunkt, zu dem ein gleich-
namiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, un-
ter diesem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers besteht, ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainna-
mens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 19
- grundke.de). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Namensträger bei im Übrigen
gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des
Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor
der gleichnamige Prätendent den Domainnamen beansprucht.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren diese
Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Aufgrund dieser Feststellungen und im
Hinblick auf das Parteivorbringen, auf das sich diese Feststellungen beziehen,
ist davon auszugehen, dass der Internetauftritt von Frau Raule H. im
zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens im Jahre
1999 eingerichtet worden ist. Der Kläger hat selbst vorgetragen, erst am
4. Oktober 2001 auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainna-
mens aufmerksam gemacht worden zu sein. Das Berufungsgericht ist auch
- von der Revisionserwiderung unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Frau
H. dem Beklagten die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung
des Domainnamens "raule.de" durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestat-
tet hatte.
2. Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H.
begründete in deren Person eine dem Klageanspruch entgegenzuhaltende ei-
genständige namensrechtliche Berechtigung.
Die Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die
für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung
entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber
eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt (vgl. BGH,
Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe;
MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu
§ 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich). Jedenfalls das Letztere trifft
im Streitfall zu. Es kann dabei dahinstehen, ob Frau H. - wie der Beklag-
te behauptet und unter Beweis gestellt hat - tatsächlich die einzige Person in
Deutschland ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen Raule
trägt. Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlen-
der überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmswei-
se möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebli-
che Kennzeichnungskraft aufweist.
III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Kla-
ge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenent-
scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 19.01.2005 - 12 O 231/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 69/05 -