BGH Beschluss vom 23.10.2008 – I ZR 121/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält es für eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage, ob eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor-
aussetzt, dass gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen ei-
ner angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände durch den Wer-
benden besonders hervorgehoben werden. Diese Frage ist indes nicht klä-
rungsbedürftig.
Der Werbende darf grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie
einen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware hinweisen, auch wenn
andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangen oder die gleiche Qualität
bieten (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5
Rdn. 2.115). Nach der Rechtsprechung des Senats kann demgegenüber eine
Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit
der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum
annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen
der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben
wird (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 = WRP 1988,
28 - Gratis-Sehtest). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum
nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetz-
lich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand han-
delt. In der Entscheidung "Gratis-Sehtest" hat der Senat die Werbung zugelas-
sen, weil sie weder gesetzlich vorgeschrieben war noch eine zum Wesen der
Ware gehörende Eigenschaft betraf, sondern eine freiwillige, wenn auch übliche
Sonderleistung darstellte, die im gesundheitlichen Interesse der Verbraucher
lag, ohne diese unmittelbar wirtschaftlichen Risiken auszusetzen (BGH GRUR
1987, 916, 917). Wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich vor-
geschriebene Angaben sind jedoch lediglich Beispiele einer unlauteren Wer-
bung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.115 und die
bei MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 178 aufgeführten Fälle). Entscheidend
ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware
oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbe-
sondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkur-
renz, erwarten kann.
Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze ohne
Rechtsfehler die beanstandete Anzeige als unzulässige Werbung mit Selbst-
verständlichkeiten angesehen. Es hat fehlerfrei festgestellt, dass der gebühren-
freie Edelmetallankauf von Privatpersonen branchenüblich ist und dass die Ge-
bührenfreiheit in der Werbung der Beklagten besonders betont wird. Bei dem
Verzicht auf Ankaufgebühren handelt es sich auch nicht um eine freiwillige
Sonderleistung i.S. der Entscheidung "Gratis-Sehtest". Denn es geht allein dar-
um, ob für den schlichten Ankauf der Edelmetalle als solchen eine Gebühr ver-
langt wird. Die Preisfestsetzung durch den Käufer stellt keine Leistung an den
Verkäufer dar.
II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 HKO 1993/06 -
OLG München, Entscheidung vom 28.06.2007 - 29 U 5406/06 -