Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 17/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Schuldners vom 1. August 2005 wurde über sein Vermö-

gen am 22. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Rest-

schuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene betei-

ligte Land hat im Schlusstermin vom 28. August 2007 beantragt, dem Schuldner

die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der

Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten

fruchtlosen Pfändung am 25. Juli 2005 gegenüber dem Vollstreckungsbeamten

verschwiegen habe, über offene Forderungen in einem Gesamtvolumen von

23.724,64 € sowie ein Bausparguthaben in Höhe von 1.604,48 € zu verfügen.

2

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen, weil

der Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsbeamten keine eigenhändigen

schriftlichen Angaben, sondern nur von ihm unterschriebene gemacht habe. Auf

die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit

seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Rest-

schuldbefreiung weiter.

II.

5

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6

Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat

die Verfahrensgrundrechte des Schuldners nicht verletzt. Weitere Zulässig-

keitsgründe des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO werden nicht geltend gemacht.

1. Die Rüge, der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör sei ver-

letzt, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Zielgerichtetheit des

Verschweigens von Forderungen gegenüber dem Vollstreckungsbeamten ge-

troffen habe, greift nicht durch.

Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die subjektiven Vorausset-

zungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zwar lediglich den Gesetzeswortlaut wie-

derholt. Weiter brauchte es sich mit der subjektiven Seite aber auch nicht zu

befassen. Der Schuldner hat sich weder im Versagungsverfahren noch im Be-

schwerdeverfahren zum Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 geäußert, Au-

ßenstände aus seiner gewerblichen Tätigkeit und eine Forderung aus einem

Bausparvertrag verschwiegen zu haben, um dadurch weitere Vollstreckungs-

maßnahmen der Finanzbehörden zu unterbinden. Dieses Verhalten durfte das

Beschwerdegericht dahin werten, dass der Schuldner dem Vorwurf nicht entge-

gentrat.

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2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, schriftliche Angaben im Sinne

des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien auch dann gegeben, wenn der Schuldner

von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätige,

steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156,

139, 144; Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 19/05, NZI 2006, 414, 415 Rn. 8 f).

Desweiteren hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Tatbestand

des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem

Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden kann (BGH, Beschl. v.

9. März 2006 aaO Rn. 10; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZVI 2008, 83

Rn. 6).

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Halle (Saale), Entscheidung vom 10.10.2007 - 59 IN 923/05 -

LG Halle, Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 T 465/07 -