Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 97/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern

vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Schuldners

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom

19. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahens zu

tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung des Landgerichts ist mit dem Rechtssatz des Senats-

beschlusses vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338) unvereinbar, nach wel-

chem der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die

ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige Rechtsbe-

schwerde, deren Antrag der Senat nach den §§ 4 InsO, 308 Abs. 1 ZPO nicht

überschreiten kann, ist demgemäß begründet.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.11.2004 - InsO IN 37/04 -

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.03.2005 - 1 T 340/04 -