BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 97/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern
vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Schuldners
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom
19. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahens zu
tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 €
festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung des Landgerichts ist mit dem Rechtssatz des Senats-
beschlusses vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338) unvereinbar, nach wel-
ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige Rechtsbe-
schwerde, deren Antrag der Senat nach den §§ 4 InsO, 308 Abs. 1 ZPO nicht
überschreiten kann, ist demgemäß begründet.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.11.2004 - InsO IN 37/04 -
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.03.2005 - 1 T 340/04 -