Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZR 173/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

23.517 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kongruente Rückfüh-

rung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners auch dann in Be-

tracht komme, wenn die Überziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der

Bank zustande gekommen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl. BGHZ 150, 122, 127, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR

62/98, WM 1999, 1577, 1578). Einer weiteren Klarstellung durch den Bundes-

gerichtshof bedarf es insoweit nicht.

3

Der geltend gemachte Verstoß gegen die Hinweispflichten in erster In-

stanz liegt nicht vor. Die Abgrenzung von inkongruenter und kongruenter Ver-

rechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 130

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) stand im Mittelpunkt der in erster Instanz gewechsel-

ten Schriftsätze. Der Kläger hätte sein Klagevorbringen im Hinblick auf § 531

Abs. 2 ZPO schon vor dem Landgericht darauf ausrichten müssen, dass die

Tatgerichte letztendlich mit der Beklagten von einer kongruenten Verrechnung

ausgehen würden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM

2004, 2213, 2215).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 285/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 277/05 -