BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZR 173/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
23.517 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kongruente Rückfüh-
rung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners auch dann in Be-
tracht komme, wenn die Überziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der
Bank zustande gekommen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. BGHZ 150, 122, 127, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR
62/98, WM 1999, 1577, 1578). Einer weiteren Klarstellung durch den Bundes-
gerichtshof bedarf es insoweit nicht.
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Hinweispflichten in erster In-
stanz liegt nicht vor. Die Abgrenzung von inkongruenter und kongruenter Ver-
rechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 130
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) stand im Mittelpunkt der in erster Instanz gewechsel-
ten Schriftsätze. Der Kläger hätte sein Klagevorbringen im Hinblick auf § 531
Abs. 2 ZPO schon vor dem Landgericht darauf ausrichten müssen, dass die
Tatgerichte letztendlich mit der Beklagten von einer kongruenten Verrechnung
ausgehen würden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM
2004, 2213, 2215).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 285/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 277/05 -