BGH Beschluss vom 27.10.2008 – VI ZA 33/08
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidungen des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2006 und
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 wird
abgelehnt.
Gründe
Der Antrag
ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die
angefochtenen Entscheidungen,
insbesondere auch die Entscheidung des
Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen
einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder
das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. In
dem hier vorliegenden Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer
einstweiligen Verfügung hat der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde ausdrücklich
Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Kläger
die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung einer solchen Beschwerde bewilligt werden
könnte.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 T 33/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 W 239/06 -