Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2008 – VI ZA 33/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidungen des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2006 und

der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 wird

abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag

ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die

angefochtenen Entscheidungen,

insbesondere auch die Entscheidung des

Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen

einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder

das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. In

dem hier vorliegenden Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer

einstweiligen Verfügung hat der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde ausdrücklich

ausgeschlossen (vgl. §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO). Deshalb hätte der Antrag auf

Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Kläger

die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Einlegung einer solchen Beschwerde bewilligt werden

könnte.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 T 33/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 W 239/06 -