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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 3 StR 364/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 364/08

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 22. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgeho-

ben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-

teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; von einem weiteren

Vorwurf der schweren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Mit seiner ge-

gen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Ver-

fahrensrüge Erfolg; das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft

zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO).

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte die im Jahre

1983 geborene Zeugin P. seit ihrer frühen Jugend Kokain und Heroin und

war zum Tatzeitpunkt im Herbst 2001 betäubungsmittelabhängig. Der Ange-

klagte und zwei oder drei Begleiter besorgten ihr Heroin. Sie nahm das

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Rauschgift ein, war hierdurch berauscht und fiel in einen betäubungsähnlichen

Zustand. Der Angeklagte und seine Begleiter vollzogen nunmehr nacheinander

mit der regungslos auf einem Sofa liegenden Zeugin den vaginalen Ge-

schlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Obwohl sie aufgrund ihres Zustands

zu einem körperlichen Widerstand nicht in der Lage war, konnte sie ihre Umge-

bung noch wahrnehmen und sagte zu jedem der Täter: "Nein".

Das Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der

Aussage der Zeugin verurteilt, die es für glaubhaft erachtet hat.

2. Der Angeklagte hat mit Anträgen vom 8. Oktober und 6. November

2007 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit

der Zeugin beantragt. Diese sei nicht aussagetüchtig, da aufgrund ihres langen

Drogenabusus ihre Fähigkeit, Wahrnehmungen zu erinnern und zu reproduzie-

ren, erheblich eingeschränkt sei; ihre Aussagen zu dem Tatvorwurf seien unzu-

verlässig. Zur Begründung hat der Angeklagte unter Hinweis auf zahlreiche aus

seiner Sicht bestehende Ungenauigkeiten und Widersprüche in den verschie-

denen Vernehmungen der Zeugin ausgeführt, dass diese in ihrer kognitiven

Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei.

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Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat die Strafkammer den Be-

weisantrag vom 6. November 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

auf ihre eigene Sachkunde verwiesen. Besonderheiten, die eine sachverständi-

ge Beratung erforderlich machten, seien nicht erkennbar und lägen auch nicht

darin, dass die Zeugin zur Tatzeit und möglicherweise noch zum Zeitpunkt der

Hauptverhandlung drogenabhängig gewesen sei. Im Übrigen dürfte - so das

Landgericht - das Beweismittel ungeeignet sein, weil die Zeugin es ablehne,

sich der für ein Glaubwürdigkeitsgutachten erforderlichen Exploration zu unter-

ziehen.

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3. Diese Ablehnung hält in der Sache rechtlicher Nachprüfung nicht

stand; deshalb kann dahinstehen, ob mit dem Beschluss vom 14. November

2007 auch der Antrag vom 8. Oktober 2007 beschieden worden ist oder inso-

weit ein von der Revision ebenfalls gerügter Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO

vorliegt.

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a) Soweit die Strafkammer eigene Sachkunde in Anspruch genommen

hat, reicht die Begründung ihrer Entscheidung aufgrund der besonderen Um-

stände des vorliegenden Sachverhalts nicht aus. Die Anforderungen, die an den

Ausweis der richterlichen Sachkunde in dem den Beweisantrag ablehnenden

Beschluss oder den Urteilsgründen zu stellen sind, richten sich nach dem Maß

der Schwierigkeit der Beweisfrage (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Anders als in ge-

wöhnlichen Fällen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, in denen sich die eigene

Sachkunde des Tatrichters regelmäßig schon aus seiner Berufserfahrung ergibt

(vgl. BVerfG NJW 2004, 209, 211), bestand hier ausnahmsweise mit Blick auf

die konkrete Fallgestaltung ein erhöhter Begründungsbedarf.

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Das Beweisbegehren zielte erkennbar nicht auf allgemeine Fragen der

Glaubwürdigkeit der Zeugin im Hinblick auf ihre Drogenabhängigkeit, sondern

darauf ab, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten ihre kognitiven Fähig-

keiten erheblich beeinträchtigt waren. Die Beurteilung der Auswirkungen ihres

langjährigen Drogenmissbrauchs in Kombination mit der akuten Intoxination zur

Tatzeit, die so stark war, dass sie sich - zu jeglichem Widerstand unfähig - in

einem "betäubungsähnlichen Zustand" befand, auf ihre Fähigkeit zur Wahr-

nehmung und späteren Wiedergabe des konkreten Geschehens nimmt jedoch

mehr als Allgemeinwissen in Anspruch. Unter diesen Umständen versteht sich

die Sachkunde der Strafkammer nicht von selbst; sie hätte vielmehr in dem Zu-

rückweisungsbeschluss oder den Urteilsgründen näher dargelegt werden müs-

sen (vgl. BGH NStZ 1991, 47; Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 198 m. zahlr. w.

N.).

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b) Der - nicht näher begründete - Hinweis der Strafkammer auf die mög-

liche Ungeeignetheit des Beweismittels vermag die Zurückweisung des Be-

weisbegehrens ebenfalls nicht zu tragen. Zwar kann ein Beweisantrag, der sich

auf ein - nach dem Gesetzeswortlaut allerdings "völlig" - ungeeignetes Beweis-

mittel stützt, aus diesem Grund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt wer-

den. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inan-

spruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Er-

hebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH

StV 1997, 338). Nach diesen Maßstäben kann die Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens nur dann abgelehnt werden, wenn auszuschließen ist,

dass es sich zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt äußern kann

(vgl. BGH NStZ 2008, 116), z. B. weil es nicht möglich ist, dem Sachverständi-

gen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, derer er für sein Gutachten

bedarf (vgl. Fischer in KK aaO § 244 Rdn. 154). Diese Voraussetzungen liegen

nicht vor. Die Zeugin konnte zwar ohne ihre Einwilligung nicht psychiatrisch un-

tersucht werden (§ 81 c StPO). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der

Sachverständige auf andere Weise, etwa durch das Studium der Akten und die

Beobachtung der Zeugin in der Hauptverhandlung ausreichende Anknüpfungs-

tatsachen hätte ermitteln und auf deren Basis zumindest Wahrscheinlichkeits-

aussagen zu der Beweisbehauptung machen können.

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4. Der Schuldspruch beruht auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Be-

weiserhebung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu

einer anderen Überzeugung gekommen wäre, wenn es das beantragte Gutach-

ten eingeholt und der Sachverständige die Beweisbehauptung bestätigt hätte.

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer