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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 3 StR 409/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmittels in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Okto-
ber 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. März
2008 wird
a) auf die Revisionen der Angeklagten im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Angeklagten des bandenmäßigen Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in vier Fällen schuldig sind;
b) auf die Revision des Angeklagten B. D. aufgeho-
ben, soweit gegen ihn der Verfall von 24.000 € angeordnet
worden ist; die Anordnung entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des bandenmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen und des bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Die Angeklagte M. D. hat es zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren, den Angeklagten B.
D. , ihren Ehemann, zu einer solchen von vier Jahren und den Angeklagten
E. zu einer solchen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den
Angeklagten E. hat es den Verfall in Höhe von insgesamt 44.250 €, gegen
die Angeklagten M. und B. D. in Höhe von jeweils 24.000 € angeord-
net. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Auf die Revisionen aller Angeklagten war der Schuldspruch dahin zu
ändern, dass sie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig sind. Nach den Feststellungen ziel-
te auch die vierte Aufzucht der Cannabispflanzen, die bei der Durchsuchung am
25. Juli 2007 vorgefunden wurden, auf die spätere gewinnbringende Veräuße-
rung des Rauschgifts. In diesem Fall ist der Anbau der Betäubungsmittel bereits
Teil des Handeltreibens und geht als unselbstständiger Teilakt darin auf (vgl.
BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; BGH NStZ 2006, 578; We-
ber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 100).
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Da der Wirkstoffgehalt der Pflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung
60 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) betrug und damit der bei 7,5 Gramm
THC liegende Grenzwert für die nicht geringe Menge überschritten war, kann
dahinstehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein Handeltreiben in nicht ge-
ringer Menge erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommt (vgl. BGH jeweils
aaO); hiergegen könnte sprechen, dass bereits die Tätigkeiten zu der Zeit, zu
der ein entsprechender Wirkstoffgehalt aufgrund des Aufzuchtsstadiums der
Pflanzen noch nicht erreicht war, letztlich auf die gewinnbringende Veräußerung
einer nicht geringen Menge der Rauschmittel gerichtet waren.
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Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher
Würdigung geringere Einzel- oder Gesamtstrafen verhängt hätte; denn die Än-
derung des Schuldspruchs berührt weder den anzuwendenden Strafrahmen
noch die strafzumessungsrelevanten Umstände. § 165 StPO steht der Ände-
rung des Schuldspruchs nicht entgegen.
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2. Die Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten B. D.
hat keinen Bestand. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den
gesamten Erlös i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a Satz 1 StGB erlangt, begeg-
net durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erlangt ist ein Vermögensvorteil
dann, wenn der Tatbeteiligte die
faktische Verfügungsgewalt über den
Gegenstand erworben hat. Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittä-
terschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge der gesamtschuldnerischen
Haftung käme nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren,
dass dem Angeklagten zumindest eine Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen
Erlöse habe zukommen sollen und er diese auch hatte (vgl. BGH NStZ-RR
2007, 121). Dies ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung vielmehr aus-
drücklich ausgeführt, es habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte von seiner
Ehefrau Teile der Verkaufserlöse erhalten habe. Das Profitieren durch die Er-
sparnis eigener Aufwendungen zur Lebenshaltung reicht entgegen der Ansicht
des Landgerichts als lediglich mittelbarer Vorteil nicht aus.
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Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit
weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten; er hat deshalb in ana-
loger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entschieden, dass die Verfallsanord-
nung entfällt.
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3. Soweit die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des Gesche-
hens ausführt, die Tatbeiträge der Angeklagten E. und B. D.
erschienen "bei wertender Betrachtung lediglich als Gehilfentätigkeit", liegt er-
sichtlich ein unbeachtliches Formulierungsversehen vor. Das Landgericht stellt
im unmittelbaren Zusammenhang zu Recht auf die Übernahme nicht unwesent-
licher Aufgaben innerhalb des Plantagenbetriebs durch diese Angeklagten so-
wie ihr Interesse an einem möglichst hohen Gewinn ab und würdigt ihre Tatbei-
träge als Mittäterschaft; diese rechtliche Bewertung wird von den Feststellungen
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getragen.
4. Im Übrigen bemerkt der Senat:
Grundlage der Entscheidung über die Einziehung der zum Aufbau und
Betrieb der Plantage benötigten Asservate ist § 74 Abs. 1 StGB, denn die Ge-
genstände sind Tatmittel i. S. dieser Vorschrift. Der von der Strafkammer he-
rangezogene § 33 Abs. 2 BtMG tritt nicht an die Stelle des § 74 StGB; vielmehr
dehnt er die Möglichkeit der Einziehung lediglich auf die so genannten Bezie-
hungsgegenstände der Straftat aus, worunter regelmäßig insbesondere die Be-
täubungsmittel selbst fallen.
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Die Anordnung des Verfalls der bei dem Angeklagten E. sicherge-
stellten, als Verkaufserlös für die dritte Aufzucht und damit aus einer der abge-
urteilten Straftaten erlangten 38.900 € beruht auf § 73 Abs. 1 StGB, nicht aber
- wie die Strafkammer meint - auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i. V. m. § 73 d Abs. 1
StGB.
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5. Es erscheint nicht unbillig, dem Angeklagten B. D. trotz des
geringen Teilerfolgs seines Rechtsmittels die gesamten Kosten aufzuerlegen
(§ 473 Abs. 4 StPO); es ist anzunehmen, dass der Angeklagte auch gegen ein
erstinstanzliches Urteil ohne eine Verfallsanordnung Revision eingelegt hätte.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer