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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 3 StR 431/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 431/08

1.

2.

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 20. Juni 2008 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - nicht zulässig ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge eines

Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Rahmen der verfah-

rensbeendenden Absprache könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf

der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der

Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der

bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzuläs-

sigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Be-

fangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG,

Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des

Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO gel-

tend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zu-

stande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136 a, 337 StPO). Daneben

kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge

nicht in Betracht.

Die beiden weiteren von dem Angeklagten G. erhobenen Ver-

fahrensrügen sind ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

erhoben und deshalb unzulässig. Soweit sein Verteidiger mit der Gegenerklä-

rung nach § 349 Abs. 3 StPO und damit nach Ablauf der Revisionsbegrün-

dungsfrist - teilweise - den Formerfordernissen genügt hat, ändert das an der

Unzulässigkeit der Rügen nichts. Denn die gesamte Revisionsbegründung ist

innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO anzubringen; ein Nachschieben von

Vortrag zur Begründung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen ist nicht

möglich (Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 66).

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer