Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 4 StR 120/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Hehlerei in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe hatte der

Mitangeklagte H. den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen be-

trügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R.

verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in

Frankreich und Spanien. Als R. seine Zahlungsversprechen gegenüber H.

nicht mehr vollständig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H. s am

29. November 2002 an einem “sog. Krisentreffen“ mit R. teil, bei dem die

Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position

H. s unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. “Tatsächlich versuchte

P. auch aktiv H. zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen

zu können. So kam nach Angaben H. s von P. unter anderem der Vor-

schlag, von R. eine Abtretung seines Privatvermögens an H. zu verlan-

gen, was H. auch einforderte“.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare

Absatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei

in Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbe-

reitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei

seinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu

unterstützen (BGH NStZ 2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob

es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897

f; NStZ 1994, 395 f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben

der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363).

Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die

rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt

43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266).

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Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge

hatte H. dem R. die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig

übertragen. R. hatte sich damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H. hatte

sie “abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Er-

werb H. s herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft wor-

den. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen

Feststellungen setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und diente allein

der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H. s. Dabei kann dahinstehen,

ob sein Vorschlag, die Abtretung von R. s Privatvermögen zu verlangen, kon-

kret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls

hatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmit-

telbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich

der Fahrzeuge.

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2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe fuhr der

Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H.

s Fahrzeuge, die H. an R. geliefert und die R. nicht vollständig be-

zahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verfü-

gungsgewalt H. s zu bringen. “Nach der Vorstellung von H. und P.

sollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien ver-

marktet werden oder nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Ver-

marktung im Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher,

von denen “durch Vermittlung von P. 5 [im Urteil im Einzelnen bezeichne-

te] Fahrzeuge an die spanische Firma U. verkauft“ wurden.

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Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehle-

rei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Ver-

fahrensrüge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt:

Die Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am

20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der An-

geklagte an dem Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher bezeichne-

ten Fahrzeugen an die spanische Firma U. nicht beteiligt gewesen

sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H. sichergestellt und bei

der Firma A. untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zurück.

Die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da

bereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne.

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Die Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das

Landgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Be-

teiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit

der Ablehnungsbegründung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage

(BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR 2000, 210). Bezüglich des Fahrzeuges, das im

Urteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im

Beweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen

Falschbezeichnung im Urteil aus.

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Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei

festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Ange-

klagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem

Vortäter geleistete Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen strafbar.

Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Ab-

satzes handeln. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung

im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht kon-

kret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten

Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des

Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153). Nach diesen Maßstä-

ben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinrei-

chend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der

Mitangeklagte H. hatte lediglich die allgemeine Absicht, zurückerlangte

Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in wel-

chem Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten. Nach

alledem beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße “Rückgewin-

nungshilfe“.

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3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es er-

scheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe neue

Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann