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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 4 StR 447/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Antrags des Ne- benklägerinnenvertreters verweist der Senat darauf, dass eine Beistandsbestellung nach §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für das gesamte weitere Verfahren gilt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann