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BGH Urteil vom 28.10.2008 – 5 StR 312/08

5. Strafsenat

5 StR 312/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Okto-

ber 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten

des Angeklagten eingelegte – in der Hauptverhandlung beschränkte – Revi-

sion der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Straf-

zumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Er-

folg.

2

Der Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die

Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur

einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisi-

onsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in

sich fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall.

3

4

1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Ver-

minderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zur

Tatzeit angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB

zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Al-

kohols die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und ausgeführt, die fest-

gestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille liege „nahe an dem Wert

von 2,0 Promille, ab dem eine Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig

anzunehmen ist“ und die „sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung

ergäben kein anderes Bild“. Damit wird die Annahme erheblich verminderter

Schuldfähigkeit jedoch nicht ausreichend begründet. Auch sonst ist aus den

Feststellungen ein tragfähiger Anhalt für eine erhebliche Verminderung der

Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66;

49, 239).

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2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom

2. März 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie bei

Begehung der hiesigen Tat noch nicht rechtskräftig war, nicht rechtsfehlerfrei

begründet. Auch von nicht rechtskräftigen Verurteilungen kann eine Warn-

funktion ausgehen, so dass diese bei der Strafzumessung gegebenenfalls

strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2

Vorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 – 3 StR 149/94; Schä-

fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 362 ff.).

Dies gilt insbesondere für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung.

6

Von einer nachträglichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf sämtliche

Vorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer dem entgegenstehenden

Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen.

Basdorf Raum Brause

Schaal Dölp