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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 397/08

5. Strafsenat

5 StR 397/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 7. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

bleiben aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende

Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im psychiat-

rischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat hinsichtlich der

Maßregelanordnung Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts biss der schuldunfähige

Beschuldigte seinem Betreuer bei einem Streit ein Stück vom Ohr ab.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Her-

gang der Tat können bestehen bleiben.

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2. Die Unterbringungsentscheidung hält dagegen rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt unter anderem die

positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden

Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuld-

fähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34,

22, 27). Sie bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine

schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffe-

nen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforde-

rungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder

ausreichend dargelegt, dass der Beschuldigte schuldunfähig war, noch aus-

reichend dessen Gefährlichkeit begründet.

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a) Wenn sich der Tatrichter − wie hier − darauf beschränkt, sich der

Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzu-

schließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen

im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur

Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom

19. Februar 2008 − 5 StR 599/07 −; BGH NStZ 2003, 307 f.; NStZ-RR 2003,

232 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Kammer hat sich auf die Wie-

dergabe von pauschalen Wertungen beschränkt, ohne diese inhaltlich zu

konkretisieren. Das gilt auch, wenn man die Feststellungen des Landgerichts

zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte des Vorfalls einbezieht.

So teilt das Landgericht bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse

mit, dass die beim Beschuldigten bestehenden querulatorischen Züge seit

1997 das Vollbild einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften Störung

im Sinne eines Querulantenwahns erreicht haben (UA S. 4). Der Arzt des

Sozialpsychiatrischen Dienstes in Berlin-Lichtenberg habe 1998 eine hoch-

gradige, schizoide Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert diagnostiziert

(UA S. 5). In der Beweiswürdigung nennt das Landgericht unter Hinweis auf

das Sachverständigengutachten eine „wahnhafte Störung“ als Grund für den

Ausschluss der Steuerungsfähigkeit. Die genannten („Vielzahl“) nervenärztli-

chen Gutachten, die die Sachverständige für ihr Gutachten herangezogen

habe, werden nicht näher dargestellt (UA S. 17). Die vereinzelten Hinweise

der Kammer zu (wahnhaften) Vorstellungen und Verhaltensauffälligkeiten

sind nicht ausreichend. Ein ausdrückliches Eingehen auf das in der Haupt-

verhandlung erstattete Gutachten wäre hier auch deshalb von Nöten gewe-

sen, weil die Urteilsgründe nicht deutlich machen, ob die vom Tatgericht an-

genommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem For-

menkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tatsächlich unter die

„krankhafte seelische Störung“ einzuordnen ist − was naheliegt − oder ob die

Paranoia des Beschuldigten zu den „schweren anderen seelischen Abartig-

keiten“ im Sinne des § 20 StGB gehört (vgl. BGH NStZ 1997, 335 f.).

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b) Angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung

nach § 63 StGB verbunden ist, hat das Landgericht seine Überzeugung von

der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht hinreichend begrün-

det. Auch hier ist es der Sachverständigen gefolgt und hat lediglich ausge-

führt, dass es aufgrund des verfestigten Wahnerlebens sicher zu erwarten

sei, dass der Beschuldigte auch in Zukunft in Konflikte mit Stellen oder Per-

sonen geraten werde, die einen Aufbau von affektiven Spannungen begrün-

den und zu Eskalationen führen werden (UA S. 21, 22). Es fehlt eine Ausei-

nandersetzung damit, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall am

4. Mai 2004 erst wieder im Januar 2007 auffällig geworden ist, als es ihm

während des bestehenden Betreuungsverhältnisses nicht mehr möglich war,

Bargeld von seinem Konto abzuheben, und er gegen seinen Betreuer tätlich

wurde. Ferner verhielt sich der Beschuldigte in den sechs Monaten zwischen

dem Angriff auf seinen Betreuer und der vorläufigen Unterbringung am

19. Juli 2007 [vollzogen ab 24. August 2007] unauffällig. Hinzu kommt, dass

das Landgericht auch die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Lich-

tenberg vom 10. April 2007 (UA S. 5), mit dem die Betreuungsanordnung

aufgehoben wurde, nicht erörtert.“

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Dem schließt sich der Senat an.

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Schaal Dölp