BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 5 StR 599/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 19. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. Februar 2008, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Gerhardt
als Vorsitzende,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
Rechtsanwältin
Justizangestellte
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
als Verteidigerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 25. September 2007 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbrin-
gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt anzuordnen, abgelehnt. Die vom Generalbundesanwalt ver-
tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm in der
Antragsschrift zur Last gelegten vier rechtswidrigen Taten begangen hat, die es
rechtlich als Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbe-
schädigung sowie unerlaubtes Führen einer Waffe gewertet hat. Jedenfalls bei
den ersten drei Taten sei der Beschuldigte aufgrund einer psychotischen Stö-
rung schuldunfähig gewesen, bei der Begehung des Waffendelikts sei die Auf-
hebung der Schuldfähigkeit aufgrund eines Alkoholentzugsdelirs nicht auszu-
schließen. Es fehle jedoch an der weiteren Voraussetzung für die Anordnung
einer Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB, dass nämlich infolge des Krank-
heitszustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der
Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Zu dem jeweiligen Tatablauf hat das Landgericht folgende Feststellungen
getroffen:
In der Nacht zum 5. Juli 2006 bedrohte der Beschuldigte einen Mitbe-
wohner unter Vorhalt eines Messers mit dem Tode und schlug zudem mit dem
Messer gegen dessen Gehstock.
Als die daraufhin verständigten Polizeibeamten das Zimmer des Be-
schuldigten betraten, saß er auf seinem Bett, wobei er in der Hand ein Kü-
chenmesser hielt; er war erregt und beschimpfte die Beamten. Das Messer leg-
te er trotz Aufforderung nicht weg. Als die Beamten schließlich Pfefferspray ein-
setzten, „fuchtelte“ er „mit dem Messer unkontrolliert in die Richtung der Poli-
zeibeamten“.
Am Morgen des 15. August 2006 warf der Beschuldigte seine ihm nicht
gehörende Zimmereinrichtung aus dem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer auf
die Straße. Bei Eintreffen der Polizeibeamten hielt er einen Hammer in der
Hand, mit dem er zunächst „herumfuchtelte“, ihn dann aber auf Aufforderung
beiseite legte. Am Nachmittag des Tages schlug der Beschuldigte den Putz von
den Wänden. Dies beendete er kurzfristig, als erneut Polizeibeamte eintrafen.
Als diese sich wieder entfernt hatten, riss er das Parkett, die Fensterverscha-
lung, Steckdosen und die Verkabelung heraus.
Am 1. September 2006 ging der Beschuldigte abends über das „Alster-
vergnügen“ auf dem Jungfernstieg. Dabei trug er einen leicht gebogenen Dolch
mit einer fast 20 Zentimeter langen Klinge mit sich, der im Hosenbund steckte,
aber zur Hälfte sichtbar war. Als er deswegen von Polizeibeamten abgeführt
wurde, versuchte er nach Passanten zu treten, was ihm nur einmal in abgemil-
derter Weise gelang.
2. Die Feststellungen zu den vom Beschuldigten begangenen Taten sind
rechtsfehlerfrei. Die Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt hält jedoch rechtlicher Prüfung
nicht stand. Denn die äußerst knapp gehaltenen Erwägungen lassen eine
Nachprüfung der tatrichterlichen Annahmen zur Schuldunfähigkeit und zur Ge-
fährlichkeit nicht zu.
a) Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren und eindeutigen Bewertung
des Zustands des Beschuldigten. Dies lässt besorgen, dass die Art der Störung,
ihr Schweregrad und damit die Gefährlichkeit des Beschuldigten unzutreffend
beurteilt worden sind.
Das sachverständig beratene Landgericht führt hierzu – dem Sachver-
ständigen folgend – lediglich aus, dass sich bei dem Angeklagten aufgrund ei-
ner Alkoholabhängigkeit eine psychotische Störung mit Verfolgungs- und Be-
ziehungsideen entwickelt habe, die eine krankhafte seelische Störung im Sinne
des § 20 StGB darstelle. Diese Störung habe bei den ersten drei Taten bestan-
den und zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt. Eine Aufhebung der Fä-
higkeit zur Unrechtseinsicht könne auch für die vierte Tat nicht ausgeschlossen
werden, wahrscheinlich habe aber ein Alkoholentzugsdelir vorgelegen. Eine
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dieser Tat sei daher nicht auszu-
schließen.
aa) Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Be-
urteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen,
muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so
wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung
seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGHSt 34, 29, 31; BGH, Beschluss vom
2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07; BGH NStZ 2003, 307). Hier fehlt es aber an
der Darlegung der die gutachterlichen Diagnosen tragenden Befunde. Es wird
weder begründet, aufgrund welcher Symptome die Störungsbilder diagnostiziert
wurden, noch, wie diese in der konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten
eingewirkt haben. Insbesondere teilt das Landgericht hierzu nicht mit, welche
Anhaltspunkte bei der vierten Tat zur Annahme eines anderen Krankheitsbildes
mit abweichenden Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit geführt haben.
bb) Für die vierte Tat fehlt es schließlich auch an einer eindeutigen Be-
wertung, welche der beiden Alternativen des § 20 StGB bei dem Beschuldigten
vorgelegen hat. Es darf nicht offen bleiben, ob die psychische Störung die Ein-
sichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufge-
hoben hat (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5; BGH
NStZ-RR 2003, 232; 2004, 38 f.). Nach den Urteilsgründen steht aber nicht fest,
ob das Alkoholentzugsdelir dazu geführt hat, dass der Beschuldigte nicht die
Fähigkeit besessen hat, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, oder ob er
lediglich außerstande gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Dies kann
Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ha-
ben. Zudem ist ihnen nicht zu entnehmen, dass jedenfalls die Voraussetzungen
des § 21 StGB bei der Tat am 1. September 2006 sicher vorgelegen haben.
b) Auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Ge-
fährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit begegnen durchgreifenden
Bedenken, da sie eine ausreichende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des
Beschuldigten und seiner Taten vermissen lassen. So ist weder sein bisheriger
Lebensweg dargelegt, noch finden sich Ausführungen zu einer eventuellen
Vordelinquenz.
Das Landgericht ordnet sämtliche Taten in den „Bereich der unteren Kri-
lich sei der Beschuldigte niemals „übergriffig“ geworden. Dabei verkennt es,
dass es bei der ersten und der vierten Tat zu Übergriffen gekommen ist. So at-
tackierte der Beschuldigte zwar seinen Mitbewohner nicht unmittelbar mit dem
Messer, setzte dieses aber gegen dessen Gehstock ein. Für die vierte Tat blei-
ben die versuchten – in einem Fall vollendeten – Übergriffe auf Passanten un-
beachtet. Selbst wenn das Landgericht eine Körperverletzung als Symptomtat
nicht feststellen konnte (vgl. zum Erfordernis des Strafantrags BGHSt 31, 132,
134), hätte das gegen die körperliche Integrität Dritter gerichtete Verhalten des
Beschuldigten doch in die Gesamtwürdigung betreffend die Gefährlichkeit ein-
bezogen werden müssen. Auch hätte die aus den Taten 1., 2. und 4. ersichtli-
che Affinität des Beschuldigten zu Messern nicht unberücksichtigt bleiben dür-
fen.
3. Der neue Tatrichter hat die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten
für die Allgemeinheit (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGHR StGB § 63 Ge-
fährlichkeit 9; § 62 Verhältnismäßigkeit 2) umfassend neu zu prüfen. Falls der
neue Tatrichter diese bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Not-
wendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht
durch minder einschneidende Maßnahmen – hier die vier Monate vor dem Urteil
einsetzende regelmäßige Medikamenteneinnahme – aufgehoben wird, sondern
solche täterschonende Mittel Bedeutung nur für die Frage erlangen, ob die Voll-
streckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt
werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger