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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 488/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-
geklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Er-
wägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-
schrift vom 29. September 2008 Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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