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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 488/08

5. Strafsenat

5 StR 488/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-

geklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Er-

wägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-

schrift vom 29. September 2008 Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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