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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – VI ZA 25/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-

tet (§ 114 ZPO). Die von der Klägerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulas-

sungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer

der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

2

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf

14.540 € festgesetzt. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das

Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007, in der es den

Streitwert bis zur mündlichen Verhandlung auf 19.000 € und ab der mündlichen

Verhandlung auf 14.540 € festgesetzt hat. Gegen diese Höhe des Streitwerts

hat sich die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungs-

verfahren gewandt. Sie hat vielmehr sowohl dem Kostenerstattungsantrag für

die Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren als auch ihrem Kostener-

stattungsantrag für die Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz einen Gegen-

standswert von 14.540 € zugrunde gelegt. Auch mit ihrem Antrag auf Prozess-

kostenhilfebewilligung für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungs-

beschwerde hat sie keine höhere Beschwer als den festgesetzten Streitwert

geltend gemacht, sondern sich vielmehr nur inhaltlich zum Berufungsurteil ge-

äußert.

3

Mithin ist für die Beschwer im Verfahren über eine Nichtzulassungsbe-

schwerde von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert in Höhe von

14.540 € auszugehen, so dass die Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbe-

schwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

Müller Greiner Wellner

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.06.2007 - 4 O 183/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 26 U 130/07 -