BGH Beschluss vom 28.10.2008 – VI ZA 25/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet (§ 114 ZPO). Die von der Klägerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer
der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf
14.540 € festgesetzt. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das
Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007, in der es den
Streitwert bis zur mündlichen Verhandlung auf 19.000 € und ab der mündlichen
Verhandlung auf 14.540 € festgesetzt hat. Gegen diese Höhe des Streitwerts
hat sich die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungs-
verfahren gewandt. Sie hat vielmehr sowohl dem Kostenerstattungsantrag für
die Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren als auch ihrem Kostener-
stattungsantrag für die Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz einen Gegen-
standswert von 14.540 € zugrunde gelegt. Auch mit ihrem Antrag auf Prozess-
kostenhilfebewilligung für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungs-
beschwerde hat sie keine höhere Beschwer als den festgesetzten Streitwert
geltend gemacht, sondern sich vielmehr nur inhaltlich zum Berufungsurteil ge-
äußert.
Mithin ist für die Beschwer im Verfahren über eine Nichtzulassungsbe-
schwerde von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert in Höhe von
14.540 € auszugehen, so dass die Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbe-
schwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.
Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.06.2007 - 4 O 183/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 26 U 130/07 -