BGH Beschluss vom 28.10.2008 – VI ZB 65/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Streitwert: 20.000 €
Gründe
I.
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil
des Landgerichts vom 17. April 2007 nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Be-
schluss als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers
weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 noch zum Zeitpunkt des
Ablaufs der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 zur Vertretung vor dem Oberlan-
desgericht zugelassen war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vorlie-
genden Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzun-
gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht
hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-
fung nicht wirksam innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt wor-
den ist, weil der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Beru-
fungsschrift unterzeichnet hat, weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai
2007 postulationsfähig war im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. noch die-
ser Mangel bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 geheilt worden
ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer besonderen
Zulassung beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom
26. März 2007 (BGBl I S. 358) zum 1. Juni 2007 entfallen ist und seither die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hierfür ausreicht.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch aus verfas-
sungsrechtlicher Sicht keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Die allge-
meine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG - auf die sich die
Rechtsbeschwerde beruft - ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewähr-
leistet. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit
des § 25 BRAO a.F. (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 -
VersR 2001, 744 = BVerfGE 103, 1 ff.) kann sich der Kläger nicht stützen, da
das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil lediglich von der Verfassungs-
widrigkeit der Singularzulassung bei den Oberlandesgericht ausgegangen ist.
Die Notwendigkeit einer Zulassung bei einem Oberlandesgericht und die Be-
stimmung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. zur Postulationsfähigkeit unterlagen
hingegen bis zu ihrem Außerkrafttreten keinen durchgreifenden verfassungs-
rechtlichen Bedenken. Deshalb war der Gesetzgeber nicht gehindert, sich im
Hinblick auf das Außerkrafttreten der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO
a.F. - insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit - für einen Stichtag zu
entscheiden.
Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 38 O 290/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 U 104/07 -