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BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 2 ARs 467/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 467/08 2 AR 248/08

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2008

in dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren

gegen

Az.: 3190 Js 34/06 Amtsgericht Hamburg

Az.: 163 Gs 651/08 Amtsgericht Hamburg

Az.: 612 Qs 79/07 Landgericht Hamburg

Az.: 1 OBL 102/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

Az.: 2 Ws 7/08 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. Oktober 2008 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu

bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagte nach deren Verur-

teilung einen Beschluss gemäß § 81 a StPO erlassen, gegen den diese Be-

schwerde eingelegt hat. Nach Rechtskraft des Urteils hat das Hanseatische

Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständig-

keit die noch nicht erledigte Beschwerde gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf

Aufhebung der durch das Landgericht getroffenen Anordnung umgedeutet und

die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugelei-

tet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat zur Bestim-

mung des zuständigen Gerichts unter Hinweis auf § 14 StPO vorgelegt.

2

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 ARs

527/06 = NStZ-RR 2007, 179 - ebenfalls auf Vorlage des Amtsgerichts Ham-

burg - ausgeführt hat, liegen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die

Bestimmung eines Gerichts nach § 14 StPO nicht vor. Die beteiligten Gerichte

streiten nicht über ihre Zuständigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht ledig-

lich in Zweifel, ob das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe

der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche

Richtigkeit der Sachbefassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der

Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994,

23). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal

das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom Bundesgerichts-

hof bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO

auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, wel-

ches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl.

BGHSt 31, 183; 39, 162).

3

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; weitere Vorlagen durch

das Amtsgericht Hamburg bei entsprechender Fallkonstellation wären daher

untunlich.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak