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BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 2 StR 347/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

2 StR 347/08

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 20. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im

Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge zu Gesamtfrei-

heitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und zehn

Monaten verurteilt.

2

Darüber hinaus hat es betreffend beide Angeklagte als Gesamtschuldner

einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro und betreffend nur die Angeklagte R.

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S. einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000 Euro für verfallen erklärt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten.

Das Urteil hat jedoch hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in

Höhe des erhaltenen Kurierlohns angeordnet. Diese Entscheidung hat keinen

Bestand, weil die Kammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c

Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Anlass bestanden,

weil nach den Urteilsfeststellungen das als Kurierlohn vereinnahmte Geld zu-

mindest teilweise verbraucht worden war, um Reisekosten der Kinder zu be-

gleichen (UA S. 20) und im Zeitpunkt der Festnahme der Angeklagten Barmittel

nicht sichergestellt werden konnten (UA S. 23), also offenbar nicht mehr vor-

handen waren. Die nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessens-

entscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten und kann durch das Revisionsge-

richt nicht nachgeholt werden (BGH NStZ 1999, 560, 561), zumal es vorliegend

weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte

noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist.

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Darüber hinaus kann die Verfallsanordnung auch deshalb keinen Be-

stand haben, weil die Strafkammer nicht erörtert hat, ob sie für die Angeklagten

eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt. Auch

hierzu hätten die Gesamtumstände, insbesondere die festgestellten finanziellen

Verhältnisse der Angeklagten (UA S. 6 f), jedoch Anlass gegeben."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak