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BGH Urteil vom 29.10.2008 – 2 StR 349/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 349/08

URTEIL

vom

29. Oktober 2008

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja (nur II. 2.)

Veröffentlichung: ja

StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211

Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten

Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 349/08 - LG Bonn

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin S. W. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 27. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher

Körperverletzung zu einer "lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und

das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts

geltend macht. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.

I.

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1. Nach den Feststellungen zogen der verheiratete Angeklagte und das

spätere Tatopfer S. H. bereits wenige Tage, nachdem sie sich

kennen gelernt hatten, zusammen. In der Beziehung entstanden alsbald Span-

nungen; in solchen Situationen beschimpfte und bedrohte der Angeklagte seine

Freundin. Nach mehreren Trennungen und Versöhnungen entwickelte der An-

geklagte zunehmend die Angst, S. H. könne sich endgültig von ihm

abwenden. So geschah es schließlich auch; der Angeklagte gab zu verstehen,

dass er eine Trennung nicht akzeptieren werde und bedrohte sogar die Eltern

seiner früheren Freundin. Bei einem Zusammentreffen in dem zuvor gemein-

sam bewohnten Haus schlugen der Angeklagte und seine Frau auf S.

H. ein. Diese hatte fortan panische Angst vor dem Angeklagten; sie er-

stattete Strafanzeige und erwirkte einen Beschluss nach dem Gewaltschutzge-

setz.

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In der letzten Zeit vor der Tat schlief der Angeklagte schlecht, er aß

kaum etwas. Er fühlte sich wie in einem Tunnel, seine Gedanken kreisten nur

um seine gescheiterte Beziehung. Bei einem von ihm herbeigeführten Treffen

bedrohte er seine frühere Freundin mit dem Tode; auch hegte er Selbstmord-

gedanken. Mit seiner Therapeutin vereinbarte er, sich sofort zu melden, sollte er

sich oder anderen etwas antun wollen.

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Am Tattag folgte der Angeklagte S. H. , die nach Dienst-

schluss auf dem Weg zu dem Zeugen P. , ihrem neuen Freund war; von der

Beziehung wusste der Angeklagte bis zur Tat nichts. Er beabsichtigte, seine

frühere Freundin zu einem klärenden Gespräch zu zwingen; er führte ein

Kampfmesser mit sich. Das ihm unbekannte Fahrtziel versetzte ihn zusätzlich in

Aufregung. In Höhe des Anwesens des Zeugen P. verließ S. H.

fluchtartig ihren Pkw; der Angeklagte folgte ihr in den Eingangsbereich des

Hauses ihres neuen Freundes und verlangte zu wissen, was sie hier wolle. Den

Inhalt der sich anschließenden Kommunikation konnte das Schwurgericht nicht

feststellen; „jedenfalls verlor der Angeklagte die Kontrolle über sich“ und griff

seine frühere Freundin an. Der hinzueilende Zeuge P. versetzte ihm einen

Schlag mit einem Baseballschläger, der zu einer Fraktur des linken Ellenbogens

führte. Dies übte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angeklagten aus; den Ret-

tungsversuch des Zeugen wehrte er ab, indem er diesem die Klinge des Mes-

sers durch das Gesicht zog. Anschließend verbrachte er S. H. in den

Flur des Hauses. Dort versetzte er ihr in Tötungsabsicht mit dem Messer eine

Vielzahl von Stichen, in deren Folge die Geschädigte kurze Zeit später starb.

Anschließend fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Stiche und Schnitte zu; es

bestand akute Lebensgefahr. Der Angeklagte konnte nur durch sofortige inten-

sivmedizinische Versorgung gerettet werden.

Zum Motiv für die tödlichen Messerstiche hat das Landgericht festge-

stellt, der Angeklagte habe sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen; ein

eigenes von ihm losgelöstes selbstbestimmtes Leben habe er seinem Opfer

nicht zubilligen wollen, lieber sollte sie sterben (UA 21).

2. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

angenommen. Es ist - sachverständig beraten - von einer tief greifenden Be-

wusststeinsstörung infolge eines Affektdurchbruchs ausgegangen und hat des-

halb eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB

angenommen; eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt,

weil der Angeklagte den Affekt selbst verschuldet habe.

II.

Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine frühere

Freundin S. H. aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 StGB),

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die vorgenommene Würdigung ist schon deswegen rechtsfehlerhaft,

weil das Landgericht nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte der Tat und der

inneren Verfassung des Angeklagten erschöpfend in seine Würdigung aufge-

nommen hat. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn

sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb

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besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe

zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem

Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdi-

gung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeb-

lichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996,

211, 212). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, dass nicht jede Tö-

tung, die geschieht, weil sich der (frühere) Partner vom Täter abwenden will

oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Viel-

mehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Ge-

fühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung

als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich er-

scheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer aus-

geht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich

nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 niedrige Beweggründe 32). Es

kommt - nicht anders als bei Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache

(vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16; Eser in Schön-

ke/Schröder StGB 27. Aufl. § 211 Rdn. 18 m.w.N.) - darauf an, ob die Gefühle

der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit ihrerseits auf einer als nied-

rig zu bewertenden Motivationsgrundlage beruhen (Fischer StGB 55. Aufl.

§ 211 Rdn. 28).

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Dies hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. Es hat die besonde-

re Verwerflichkeit der Tatmotivation darin gesehen, dass der Angeklagte aus

"überzogenem Besitzdenken" getötet habe (UA 36). Erst bei der Prüfung, ob

der Angeklagte von diesen - die Bewertung der Motivation als niedrig nach Auf-

fassung des Landgerichts rechtfertigenden - Umständen wusste, erwähnt es

den psychischen Sachverhalt, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war

und von dem Gefühl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein

"dürfte" (UA 37). Diese Gefühlslage des Angeklagten könnte jedoch bereits die

Wertung seiner Motivation als niedrig in Frage stellen. Hierbei waren auch die

dem Kerngeschehen vorangegangene Erregung des Angeklagten, seine Unru-

he und seine demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber

seiner früheren Partnerin sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der An-

geklagte trotz der eigenen, erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte. Auch

der der Tat nachgehende Suizidversuch, der angesichts der schweren und zum

Teil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war und nur auf Grund rascher in-

tensiv-medizinischer Intervention nicht zum Tode des Angeklagten führte, könn-

te auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Dies

wäre im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage des Angeklagten bei der Tat

für die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig ebenfalls zu bedenken

gewesen.

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b) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen

auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der nied-

rigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat wie hier gefühlsmä-

ßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller

Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie ge-

danklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt

28, 210, 212; BGH NStZ 2004, 34). Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage

insbesondere bei Taten, die sich spontan aus der Situation heraus entwickelt

haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 10). Von einer

spontan begangenen Tat geht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang

selbst aus (UA 37), obwohl es an anderer Stelle (UA 40) ausführt, dass der An-

geklagte sich seit Wochen in einem psychischen Ausnahmezustand befand; ob

dieser Fall hier vorliegt, kann angesichts der widersprüchlichen Feststellungen

des Tatgerichts vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Auch in diesem

Zusammenhang wäre das Schwurgericht bei der Beurteilung der Fähigkeit des

Angeklagten zur Selbstbeherrschung möglicherweise zu einem anderen Ergeb-

nis gelangt, wenn es die nahe liegenden Gefühle der Verzweiflung und der

Ausweglosigkeit in seine Abwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen

insoweit auch die Auseinandersetzung mit der erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die ebenfalls von Bedeutung

sein kann (vgl. BGH NStZ 2004, 34; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-

gründe 34).

2. Im Übrigen begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zur

Schuldfähigkeit des Angeklagten ebenfalls rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht teilt nicht mit, aus welchen Gründen es eine

schuldausschließende Wirkung des von ihm angenommenen hochgradigen Af-

fekts verneint. Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines solchen Affekts nur in

Ausnahmefällen anzunehmen (BGH NStZ 1997, 333, 334; Schöch in Leipziger

Kommentar 12. Aufl. § 20 Rdn. 62). Das Schwurgericht gibt aber insoweit we-

der Darlegungen des von ihm gehörten psychiatrischen Sachverständigen wie-

der, noch verneint es ausdrücklich eine Anwendbarkeit des § 20 StGB (UA 39).

Daher kann der Senat nicht prüfen, ob es insoweit von rechtsfehlerfreien Erwä-

gungen ausgegangen ist.

b) Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Straf-

milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat, ist rechtsfehlerhaft.

aa) Zwar ist dies grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Wahl zwi-

schen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (Fischer aaO § 21

Rdn. 23 m.w.N.). Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen beson-

ders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldmin-

derung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v.

17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49

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Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ

1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).

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bb) Das Schwurgericht hat die Ablehnung der Strafmilderung damit be-

gründet, der Angeklagte habe den seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-

dernden Affekt selbst verschuldet (UA 40). Aus den weiteren Ausführungen des

Tatrichters ergibt sich, dass er von einem fahrlässig herbeigeführten Affekt aus-

gegangen ist (vgl. insbesondere UA 42). Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs kann ein solches Vorverschulden des Täters einer Strafrah-

menmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen (BGHSt 35, 143;

BGH NStZ 1997, 333, 334; StV 1993, 354, 355). Der Senat braucht aus Anlass

dieses Falles nicht zu entscheiden, ob die an dieser Rechtsprechung geübte

und im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Schuldprinzip begründete Kritik

berechtigt ist (vgl. Schöch aaO § 20 Rdn. 140 ff.; Streng in MüKo StGB § 21

Rdn. 24; Fischer aaO § 20 Rdn. 34, 56 ff.; § 21 Rdn. 15, 24 m.w.N.). Denn die

rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts werden den in BGHSt 35, 143

aufgestellten Kriterien für eine Ablehnung der Strafmilderung nicht gerecht:

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Danach ist die Versagung einer Strafmilderung mit der Begründung, der

die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen,

nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den

Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn

vorhersehbar waren. Für eine solche Annahme reicht aber nicht jedes vorwerf-

bare frühere Fehlverhalten des Täters aus, das in irgendeiner Weise zu der Tat

beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der Täter den zu

der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt während der Entste-

hung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die

Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat ge-

führt hat (BGHSt 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des Täters können

bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in

Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar

sind (BGHSt 35, 143, 146).

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Dies ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht: Das Landge-

richt gibt die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen wieder, auf

Grund der Besonderheiten in der Persönlichkeit sei es für den Angeklagten im

Verlauf des sich aufbauenden Affekts schwer gewesen, sich selbst einzuschät-

zen und einen Affektdurchbruch vorherzusehen (UA 42). Durch jede noch so

kleine vor der Tat erfolgte Zurückweisung könne er affektiv massiv überfordert

gewesen sein (UA 39). Der Tatrichter hat weiter festgestellt, der Angeklagte

habe sich bereits mehr als eine Woche vor der Tat "wie in einem Tunnel" ge-

fühlt, seine Gedanken hätten nur um "dieses eine Thema" gekreist (UA 17),

ohne darzulegen, was er darunter versteht. Stattdessen hat er diese Wertung

auf die für unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten gestützt. Die Be-

schränkung der Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beachtet das

Schwurgericht - wie es selbst wiederholt betont (UA 42) - nicht. Seine Annah-

me, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können und die Folgen

des Affektdurchbruchs seien für ihn vorhersehbar gewesen, ist daher nicht aus-

reichend belegt.

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3. Da das Landgericht in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen

P. ebenfalls von einem Affekt des Angeklagten ausgegangen ist (UA 43),

war auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1

Nr. 2 StGB) aufzuheben.

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4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch genauer als dies bisher

geschehen ist der Frage nachzugehen haben, zu welchem Zeitpunkt sich der

Angeklagte entschloss, seine frühere Freundin zu töten. Das Schwurgericht

vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte bereits Tötungsvorsatz hat-

te, als er S. H. auf dem Weg zu ihrem neuen Freund hinterherfuhr.

Gleichzeitig führt es aber aus, dem Angeklagten sei, als er das Messer einge-

steckt habe, jedenfalls bewusst gewesen, dass er unter Umständen ein Blutbad

anrichten und nicht nur sich selbst, sondern auch seine frühere Freundin schä-

digen könnte (UA 20). In der Beweiswürdigung heißt es weiter, der Angeklagte

habe schon vor der Tat Gedanken entwickelt, S. H. zu töten, "sollte

er sie nicht für sich zurückgewinnen können" (UA 34). Diesen wenig präzisen

Ausführungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden,

ob der Angeklagte sich bereits vor der Tat für den Fall, dass seine frühere

Freundin nicht zu ihm zurückkehren werde, fest zu deren Tötung entschlossen

hatte. Dem Zeitpunkt des Tötungsentschlusses kann aber namentlich dann Be-

deutung zukommen, wenn der Angeklagte erst nach Beginn der Tatausführung

(§ 22 StGB) in den seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden oder ausschlie-

ßenden Affekt geraten sein sollte (vgl. Fischer aaO § 20 Rdn. 48 m.w.N. auch

zu Fällen eingeschränkter Schuldfähigkeit).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Cierniak