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BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 2 StR 467/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

2 StR 467/08

1.

2.

wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N. gegen

die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegrün-

det verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige

Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich

der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.

Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret

auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236),

wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist so-

wohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe

der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie

hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventi-

onswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen

Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht iden-

tisch ist.

Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festge-

setzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet.

Angesichts der für den Angeklagten N.. äußerst großzügig bemesse-

nen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils

auf diesem Versäumnis aus.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak