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BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 2 StR 467/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N. gegen
die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegrün-
det verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige
Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich
der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.
Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret
auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236),
wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist so-
wohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe
der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie
hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventi-
onswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen
Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht iden-
tisch ist.
Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festge-
setzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet.
Angesichts der für den Angeklagten N.. äußerst großzügig bemesse-
nen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils
auf diesem Versäumnis aus.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak